Verhalten

die willensgesteuerte Lebensäußerung eines Menschen. V. kann in einem Tun (Handlung) oder Unterlassen bestehen. Es kann die verschiedensten Rechtsfolgen haben, insbes. Strafe oder Schadensersatz. Schlüssiges (konkludentes) V. (oder Handeln) ist ein V., bei dem das, was rechtlich gewollt ist, nicht ausdrücklich erklärt wird, das aber den Umständen nach nur eine bestimmte Schlußfolgerung zuläßt (z.B. legt jemand an einem Eisstand wortlos den Geldbetrag hin, den das Eis kostet; damit gibt er zu erkennen, daß er einen entsprechenden Kaufvertrag abschließen möchte). Muß vom bloßen Nichtstun abgegrenzt werden (z.b. wenn jemand auf ein schriftliches Angebot nicht antwortet; Schweigen führt grds. (Ausn. im Handelsrecht) nicht zur Annahme des Angebots).

ist die willensgesteuerte Lebensäußerung eines Menschen. Das V. kann in einem Tun (Handeln) oder Unterlassen bestehen. Es ist Anknüpfungspunkt sehr verschiedener Rechtsfolgen, insbesondere einer Strafe oder einer Schadensersatzpflicht. In der Rechtssoziologie ist abweichendes V. das den allgemeinen Erwartungen nicht entsprechende V. Eine besondere Form dieses abweichenden Verhaltens ist die Kriminalität als das den in Strafvorschriften aufgestellten Erwartungen nicht entsprechende V. Lit.: Münzberg, W., Verhalten und Erfolg, 1966; Bönitz, D. , Strafgesetze und Verhaltenssteuerung, 1991; Wittig, P., Das tatbestandsmäßige Verhalten des Betrugs, 2004




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