Ampeln

Verkehrsampeln.

Dauerlichtzeichen, Fußgängerüberweg, Kreuzung, Rotlichtkamera. Die (Verkehrs-)Ampel dient der Verkehrsregelung durch Fahrzeichen, sie setzt anderweitige Verkehrs-(Vorfahrt-)Regelung durch Schilder außer Kraft.
Der bei Grünlicht auf eine Kreuzung zufahrende Kraftfahrer braucht seine Fahrweise nicht von vornherein auf die Möglichkeit einzustellen, daß das gelbe Farbzeichen zu einem Zeitpunkt erscheint, in dem er bereits so nahe an der Kreuzung ist, daß er nicht mehr anhalten kann. Andererseits muß er damit rechnen, daß ein vor ihm in derselben Richtung fahrendes Fahrzeug bei „Gelb“ noch vor der Ampel anhält. Denn der Vorausfahrende darf vor der Kreuzung anhalten, ohne zuvor den Abstand des Nachfolgeverkehrs zu prüfen (muß aber nicht anhalten, wenn er ein Auffahren des Hintermannes oder Insassengefährdung riskiert). Fährt er bei „Grün“ in die Kreuzung ein, so darf er dann damit rechnen, daß er von jedem Seitenverkehr abgeschirmt ist, wenn er in eine überschaubare Kreuzung oder Einmündung eingefahren ist. Ist er hingegen bei „Grün“ mit fliegendem Start in eine nicht übersehbare Kreuzung eingefahren, dann muß er sich auf mögliche Nachzügler des Querverkehrs einstellen. Er braucht aber nicht allgemein damit zu rechnen, daß Fußgänger trotz des Fahrzeugverkehrs die Fahrbahn noch bei bereits länger eingeschaltetem Rotlicht betreten. Auch der Umstand, daß ein auf einem anderen Fahrstreifen stehender Pkw bei Grünlicht nicht sofort anfährt, muß nicht eine solche Annahme nahelegen. Denn es entspricht der Verkehrserfahrung, daß bei Umschalten auf „Grün“ nicht jeder davorstehende Pkw-Fahrer unmittelbar danach und zu gleicher Zeit wie die übrigen Fahrzeuge anfährt.
Der Fußgänger, der eine Fahrbahn bei Grünlicht betreten hat, darf weitergehen, auch wenn während des Überquerens das Grünlicht auf Rotlicht umspringt. Er hat das Überquerungsrecht von Ampel zu Ampel, muß also auch nicht auf einer Verkehrsinsel oder sonstigen Straßenanlage, die sich auf dem Überweg befindet, stehenbleiben, um die nächste grüne Phase für sich abzuwarten, außer wenn sich auch auf dieser Verkehrsinsel eine Ampelanlage befindet. Stets trifft ihn aber - auch bei Grünlicht - eine gewisse Sorgfaltspflicht (es könnte z. B. die Verkehrslichtanlage für den Fahrzeugverkehr ausgefallen sein oder ein Nachzügler sich noch dem Überweg nähern). Bei Rotlicht muß der Fußgänger im übrigen auch dann stehenbleiben, wenn sich in nächster Nähe kein Fahrzeug befindet, denn es kann nicht dem Ermessen des einzelnen überlassen bleiben, ob er Verkehrszeichen befolgt.
Versagt eine Ampelanlage und kommt es dadurch zu einem Verkehrsunfall, dann tritt eine öffentlich-rechtliche Gefährdungshaftung oder eine Haftung wegen enteignungsgleichen Eingriffs nicht ein, auch nicht aus Billigkeitserwägungen (BGH).




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