Verletzungsdelikt

ist eine Straftat, deren Vollendung die Verletzung eines Rechtsgutes voraussetzt (z.B. Körperverletzung, Sachbeschädigung). Siehe auch: Gefährdungsdelikt.

ist im Strafrecht das Delikt, das eine (mindestens versuchte) Schädigung des in Betracht kommenden Handlungsobjekts erfordert (z. B. Körperverletzung). Das V. ist Erfolgsdelikt. Sein Gegensatz ist das Gefährdungsdelikt. Lit.: Fünf sinn, H., Der Aufbau des fahrlässigen Verletzungsdelikts, 1985

ist der strafrechtliche Gegenbegriff zum Gefährdungsdelikt; s. dort.




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