Verlustzuweisungsgesellschaft

wurde früher auch als „Abschreibungsgesellschaft“ bezeichnet. Nach der Rechtsprechung des BFH ist eine V. eine Gesellschaft, bei der die erkennbaren Umstände typischerweise dafür sprechen, dass die Gründung in erster Linie dazu gedient hat, den Gesellschaftern eine Minderung der Steuern vom Einkommen dergestalt zu vermitteln, dass durch Zuweisung von Verlustanteilen andere - an sich zu versteuernde - Einkünfte nicht versteuert werden (BFH v. 12. 12. 1995 VIII R 59/92, BStBl. II 1996, 219). V. werden meist in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG errichtet. Durch Sonderabschreibungen der Gesellschaft (z. B. im Schiffsbau, bei Ölbohrungen oder bei Filmproduktionen) erzielt diese hohe Verluste, die den Kommanditisten als Mitunternehmern zugerechnet werden, Mitunternehmerschaften. Die Kommanditisten gleichen ihre Verluste aus der V. mit anderen positiven Einkünften aus und mindern dadurch ihr steuerpflichtiges Einkommen. Durch § 15 a EStG ist der Verlustausgleich eingeschränkt auf das steuerliche Kapital des Kommanditisten. Neben dieser Einschränkung hatte die V. erhebliche Attraktivität durch die Beschränkung des Verlustabzugs und des Verlustausgleichs durch § 2 b EStG verloren, in dem die steuerliche Berücksichtigung der erzielten Verluste begrenzt wurde. Die Vorschrift ist zum 10. 11. 2005 außer Kraft getreten. An ihre Stelle wurde die Regelung über die Einschränkungen des Verlustes bei Steuerstundungsmodellen eingeführt.

Verluste von V., die ohne Gewinnerzielungsabsicht tätig sind, werden dagegen steuerlich nicht anerkannt (§ 15 II EStG). Einzelheiten BMF BStBl. I 1992, 404; 1994, 420. Bauherrenmodell, Immobilienfonds.




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