Vermögensgesetz

Im Mietrecht :

Die Wiedervereinigung hat ein großes Problemfeld geschaffen: die sog. „offenen Vermögensfragen". Es handelt sich hierbei um Ansprüche an Vermögenswerten, die in der ehemaligen DDR den Inhabern zu Unrecht weggenommen wurden. Diese können wieder auf die rechtmäßigen Inhaber zurückübertragen werden. Im Einzelnen werden diese Problemfelder im Vermögensgesetz vom 18.4.1991 geregelt. Das Vermögensgesetz hat auch Auswirkungen auf Miet- und Nutzungsverhältnisse.
Nach § 17 Satz 1 Vermögensgesetz berührt die Rückübertragung von Grundstücken und Gebäuden auf den wahren Berechtigten das Bestehen eines Miet- oder Nutzungsverhältnisses nicht. Jedoch keine Regel ohne Ausnahme:
Wurde mit unlauteren Mitteln das Miet- oder Nutzungsverhältnis an dem Grundstück oder Gebäude erworben, so ist das Miet- oder Nutzungsverhältnis aufzuheben (vgl. § 17 i.V. m. § 4 Vermögensgesetz). In diesem Zusammenhang scheint auch § 3a Vermögensgesetz besonders wichtig zu sein:
Danach können Gemeinden, Kreise und Länder sowie die Treuhandanstalt Grundstücke und Gebäude zu Investitionszwecken vermieten oder verpachten. Es gilt der bereits aus dem BGB bekannte Satz in abgewandelter Form: „Rückgabe an den Berechtigten bricht nicht Miete" (§ 3a Abs. 6 Vermögensgesetz).
Weitere Stichwörter:
Nachmieter, Neue Bundesländer, Nutzungsverträge, Umwandlung

Lit.: Fieberg, G. u. a., VermG (Vermögensgesetz) (Lbl.), 22. A. 2006; Rechtshandbuch Vermögen und Investitionen in der ehemaligen DDR (Lbl.), hg. v. Clemm, H., 47. A. 2005

Offene Vermögensfragen.




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