Versicherungsmakler

Im Gegensatz zum Versicherungsagenten ist der Versicherungsmakler nicht für die Versicherungsgesellschaft, sondern für den Versicherungsnehmer tätig. Er betreut ihn in allen versicherungsrechtlichen Angelegenheiten und schließt zu dem Zweck mit ihm einen Vertrag ab.
Abschluss eines Versicherungsvertrags

Zu den Aufgaben eines Versicherungsmaklers gehört es auch, für den Versicherungsnehmer ein besonders günstiges Versicherungsunternehmen ausfindig zu machen. Üblicherweise wird er gleichzeitig mit seinem Kunden auch den entsprechenden "Betreuungsvertrag" abschließen. Der Versicherungsvertrag selbst kommt zwischen der Versicherungsgesellschaft und dem Versicherungsnehmer zustande; der Makler ist daran nicht beteiligt. Das Unternehmen wird dem Makler aber eine Entlohnung für Vertragsabschluss bezahlen.

Der Versicherungsnehmer muss in aller Regel für die Vermittlungstätigkeit seines Maklers nichts bezahlen.

ist der Makler von Versicherungsverträgen. Lit.: Griess, H., Der Versicherungsmakler, 3. A. 1997

ist nach § 59 Abs. 3 VVG derjenige, der gewerbsmäßig für seinen Auftraggeber die Vermittlung oder den Abschluss von Versicherungsverträgen übernimmt, ohne eine feste Bindung zu einem Versicherer oder Versicherungsvertreter zu haben. Nach § 59 Abs. 3 S. 2 VVG gilt eine Vermutung für die Eigenschaft als Versicherungsmakler, wenn dieser dem Versicherungsnehmer (VN) gegenüber den Anschein eines Maklers erweckt.
Der Versicherungsmakler steht im Lager des VN. Er verfügt nicht über eine gesetzliche Vollmacht nach § 69 VVG wie der Versicherungsvertreter, so dass
keine Zurechnung der Kenntnis des Maklers gegenüber dein Versicherer erfolgt.
Er schuldet gern. § 60 Abs. 1 VVG dem VN eine Sondierung des Marktes, bei der er seinem Rat eine hinreichende Zahl von Anbietern und Vertragsmöglichkeiten zu Grunde zu legen hat. Darauf gestützt muss er nach fachlichen Kriterien eine Empfehlung abgeben, welcher Vertrag den Bedürfnissen des VN gerecht wird. Anderes gilt nach § 60 Abs. 1 S.2 VVG, wenn der Versicherungsmakler den VN vor dessen Vertragserklärung ausdrücklich auf eine eingeschränkte Auswahl hinweist. Im Normalfall obliegt dem Makler eine umfassende Beratungspflicht, ohne die Möglichkeit sich durch Berufen auf mangelnde Informationserteilung oder Vorgaben des VN zu entlasten.
Verletzt der Versicherungsmakler seine Pflichten gegenüber dem VN, so hat dieser nur einen Anspruch gegen Makler, nicht jedoch gegen den Versicherer. Der Schadenersatzanspruch gegen den Makler als Versicherungsvermittler ist verschuldensabhängig und in § 63 VVG geregelt.

ist ein Handelsmakler, der gewerbemäßig, aber ohne Auftrag (sonst Versicherungsvertreter) für den Versicherer die Vermittlung oder den Abschluss von Versicherungsverträgen übernimmt (§ 59 III VVG). Die Abschlussvergütung oder Provision (Courtage) wird abweichend von der Regel des § 99 HGB allein vom Versicherer gezahlt (bei der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung der Höhe nach gesetzlich beschränkt). S. a. Versicherungsvertreter; Versicherungsvermittler.




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