Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte

Vertrag, in dessen Schutzbereich am Vertrag nicht unmittelbar beteiligte dritte Personen derart einbezogen sind, dass der Schuldner ihnen zwar nicht (wie beim Vertrag zugunsten Dritter) zur Leistung, wohl aber unter Umständen zum Schadensersatz verpflichtet ist.
Voraussetzungen für die Einbeziehung eines Dritten in den Schutzbereich eines Vertrages sind:
— Leistungsnähe des Dritten; der Dritte muss bestimmungsgemäß und nicht nur zufällig mit der Hauptleistung in Berührung kommen.
Personen, die im Haushalt des Wohnungsmieters leben, halten sich nach dem Vertragszweck im „Leistungsbereich” des Vermieters auf, während etwa der Besucher eines Krankenhauspatienten nur zufällig in Kontakt zum Krankenhausbetreiber tritt.
— Schutzwürdiges Interesse des Gläubigers am Schutz des Dritten. Dies setzte nach der früheren sog. „Wohl und Wehe”-Rspr. das Bestehen einer besonderen (i. d. R. personenrechtlich begründeten) Fürsorgepflicht des Gläubigers für den Dritten voraus, ist aber heute ausgedehnt auf weitere Fälle, in denen nach einer Interessenbewertung im Einzelfall eine Drittbezogenheit von Vertragspflichten angenommen werden kann (Einzelheiten sind str.).
Hiernach hat etwa der Wohnungsmieter ohne weiteres ein schutzwürdiges Interesse an der Einbeziehung seiner im Haushalt lebenden Kinder, deren Personensorge er hat, in den Schutzbereich des Mietvertrages. Schutzwürdig ist aber auch das Interesse des Gläubigers, der bei dem Schuldner als einer Person, die über eine besondere, vom Staat anerkannte Sachkunde verfügt (z.B. öffentlich bestellter Sachverständiger, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater), ein Gutachten oder eine gutachterliche Äußerung bestellt, um davon gegenüber dem Dritten Gebrauch zu machen, daran, dass der Verfasser sie objektiv nach bestem Wissen und Gewissen erstellt und auch dein Dritten gegenüber dafür einsteht (und zwar auch dann, wenn ansonsten zwischen Gläubiger und Drittem gegenläufige Interessen bestehen).
— Erkennbarkeit für den Schuldner; der Schuldner muss die Leistungsnähe des Dritten und das schutzwürdige Interesse des Gläubigers an der Einbeziehung des (nicht notwendig namentlich bekannten) Dritten in den Schutzbereich des Vertrages und damit das für ihn bestehende Vertragsrisiko erkennen können.
So ist etwa im Regelfall für den Vermieter einer Privatwohnung nicht erkennbar, dass eingebrachte Möbel einem Dritten sicherungsübereignet wurden.
Schutzbedürftigkeit des Dritten, die im Allgemeinen zu verneinen ist, wenn ihm eigene vertragliche Ansprüche — gleich gegen wen — zustehen, die denselben oder zumindest einen gleichwertigen Inhalt haben wie diejenigen Ansprüche, die ihm über eine Einbeziehung in den Schutzbereich eines Vertrages zukämen.
So ist etwa der Untermieter nicht in den Schutzbereich des Hauptmietvertrages einbezogen, weil er eigene vertragliche Ansprüche gegen seinen (Unter-) Vermieter hat.
Die Einbeziehung des Dritten in den Schutzbereich des Vertrages bedeutet in erster Linie, dass die in § 241 Abs. 2 BGB beschriebenen Schutzpflichten des Schuldners auch ihm gegenüber bestehen. Aber auch primäre Leistungspflichten können, insbes. in den Fällen sog. Berufshaftung (von Ärzten, Rechtsanwälten, Steuerberatern, Gutachtern usw.), drittschützend ausgestaltet sein. Verletzt der Schuldner eine drittschützende Pflicht, hat der Dritte einen eigenen vertraglichen Schadensersatzanspruch gegen den Schuldner wegen seines Schadens, muss sich aber ein etwaiges Mitverschulden des Gläubigers anrechnen lassen.

Vertrag zugunsten Dritter.




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