Vertreter des öffentlichen Interesses

Die Verwaltungsgerichtsordnung bestimmt, dass beim BVerwG ein Oberbundesanwalt zur Wahrung des öffentlichen Interesses bestellt wird und eröffnet den Ländern die Möglichkeit, an den Verwaltungs- und Landesverwaltungsgerichten ebenfalls V. d. ö. I. zu bestellen; hiervon hat etwa Bayern Gebrauch gemacht (Staatsanwaltschaft). Die V.d.ö.I. sind weisungsgebundene Verfahrensbeteiligte, die selbständig Prozesshandlungen (etwa Berufungseinlegung) vornehmen können.

, Abk. VÖI: Beteiligter an einem Verwaltungsprozess, der bei den Verwaltungsgerichten und Oberverwaltungsgerichten nach Maßgabe einer Rechtsverordnung der Landesregierung bestellt werden kann (§ 36 VwGO). Dabei kann ihm allgemein oder für bestimmte Fälle die Vertretung des Landes oder von Landesbehörden übertragen werden. Der VÖI muss gern. § 37 Abs. 2 VwGO die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz haben. Beim Bundesverwaltungsgericht nimmt die Aufgaben des VOI der Vertreter des Bundesinteresses beim BVerwG wahr.

Bei den Verwaltungsgerichten und Oberverwaltungsgerichten kann nach Maßgabe einer RechtsVO der Landesregierung ein V. d. ö. I. bestimmt werden, dem allgemein oder für bestimmte Fälle die Vertretung des Landes oder von Landesbehörden übertragen werden kann. In allen Verwaltungsstreitverfahren ist dem V. d. ö. I. Gelegenheit zur Äußerung zu geben (§§ 35-37, 63 Nr. 4 VwGO). Er muss die Befähigung zum Richteramt haben. Beim Bundesverwaltungsgericht ist V. d. ö.I. der Oberbundesanwalt. Für den Bereich der Länder Landesanwaltschaft.




Vorheriger Fachbegriff: Vertreter | Nächster Fachbegriff: Vertreter des Bundesinteresses beim BverwG


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen