Verwaltungszustellung

ist die Zustellung von Schriftstücken der Verwaltung, die für Bundesbehörden im Verwaltungszustellungsgesetz (1962) geregelt ist. Danach besteht die Zustellung in der Übergabe eines Schriftstücks in Urschrift, Ausfertigung oder beglaubigter Abschrift oder in dem Vorlegen der Urschrift. Zugestellt wird grundsätzlich durch die Post - mit Zustellungsurkunde oder mittels eingeschriebenen Briefs - oder durch die Behörde (§§ 2 ff. VwZG). Lit.: Engelhardt, H./App, M., Verwaltungsvoll- streckungsgesetz, Verwaltungszustellungsgesetz, 7. A. 2006; Sadler, G., VerwaltungsVollstreckungsgesetz, Verwaltungszustellungsgesetz, 6. A. 2006

1.
Die Zustellung von Verwaltungsakten richtet sich nach eigenen Rechtsvorschriften, die in der Verwaltungszustellungsgesetzen des Bundes und der Länder enthalten sind. Die Zustellung erfolgt, soweit dies durch Rechtsvorschrift oder behördliche Anordnung bestimmt ist (§ 1 II VwZG). Die Behörden des Bundes stellen nach dem VerwaltungszustellungsG des Bundes, die Behörden der Länder einschließlich der Kommunen nach dem Zustellungsrecht der Länder zu.

2.
Grundsätzlich sind mit landesrechtlichen Abweichungen im Einzelnen folgende Zustellungsarten vorgesehen, unter denen die Behörde die Wahl hat (§ 2 III VwZG):

a) Soll durch die Post mit Zustellungsurkunde zugestellt werden, übergibt die Behörde der Post den Zustellungsauftrag, das zuzustellende Dokument in einem verschlossenen Umschlag und einen vorbereiteten Vordruck einer Zustellungsurkunde (§ 3 I VwZG). Post i. S. d. Regelungen ist jeder Postdienstleister (§ 2 II VwZG; s. a. Postdienstleistung, Postneuordnung, Postwesen und Telekommunikation). Für die Ausführung der Zustellung gelten die Vorschriften der ZPO entsprechend (s. Zustellung). Ein Dokument kann auch durch die Post mittels Einschreiben durch Übergabe oder Einschreiben mit Rückschein zugestellt werden (§ 4 I VwZG).

b) Die Zustellung kann ferner durch einen Bediensteten der Behörde selbst gegen Empfangsbekenntnis erfolgen; ergänzend gelten auch hier die Vorschriften der ZPO (§ 5 II VwZG).

3.
Bei Geschäftsunfähigen oder beschränkt Geschäftsfähigen ist an ihre gesetzlichen Vertreter zuzustellen, bei Betreuer (Betreuung) an den Betreuten (§ 6 I VwZG). Bei Behörden wird an die Behördenleiter, bei juristischen Personen an die gesetzlichen Vertreter zugestellt (§ 6 II VwZG). Die Zustellung kann auch an Bevollmächtigte erfolgen (§ 7 VwZG), in den Ländern gelten ähnliche Regelungen wie im Bund.

4.
Besonderheiten gelten für die Zustellung im Ausland (z. B. § 9 VwZG). Die Zustellung kann durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen, wenn der Aufenthaltsort des Empfängers unbekannt ist und eine Zustellung an Vertreter nicht möglich ist oder wenn eine Auslandszustellung nicht möglich oder nicht Erfolg versprechend ist (z. B. § 10 VwZG).

5.
Im Wesentlichen gleichlautend sind die Vorschriften zur fehlgeschlagenen Zustellung. Lässt sich eine formgerechte Zustellung nicht nachweisen oder erfolgte der Zugang unter Verletzung zwingenden Rechts, so gilt ein Dokument dann als zugestellt, in dem es dem Empfangsberechtigten tatsächlich zugegangen ist (§ 8 VwZG).

6.
Für die Behörden der Sozialverwaltung (§ 65 SGB X) und der Steuerverwaltung (§ 122 V AO) gilt das VwZG entsprechend.




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