Verwertungsgesellschaft

ist eine juristische Person (meist GmbH, Genossenschaft oder rechtsfähiger Verein), die die Interessen von Urhebern (Urheberrecht) bezüglich ihrer Werke, insbes. Nutzungs- und Einwilligungsrechte, ferner Vergütungsansprüche zur gemeinsamen Auswertung, wahrnimmt. Eine V. bedarf der staatlichen Genehmigung und untersteht der staatlichen Aufsicht des Patentamtes. Sie muss auf Verlangen der Berechtigten deren Rechte und Ansprüche zu angemessenen Bedingungen wahrnehmen. Die Einnahmen werden aufgrund eines Verteilungsplanes aufgeteilt. Weitere Bestimmungen im Gesetz über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten. - Eine V. für literarische Urheberrechte ist z.B. die VG-Wort in München, für musikalische Rechte die GEMA in Berlin.
Verwertungsrecht des Urhebers (Urheberrecht) ist dessen ausschliessliches Recht, sein Werk in körperlicher Form zu verwerten: es ist zu vervielfältigen (Vervielfältigungsrecht), das Original oder Vervielfältigungsstücke in der Öffentlichkeit zu verbreiten, sowie ein Originalwerk der bildenden Kunst oder Vervielfältigungsstücke von unveröffentlichten Werken auszustellen. Der Urheber hat ferner das ausschliessliche Recht, sein Werk in unkörperlicher Form öffentlich wiederzugeben (Recht der öffentlichen Wiedergabe); hierunter fällt insbes.: das Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht, das Senderecht, das Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträgerund das Recht der Wiedergabe von Funksendungen. §§ 12ff. UrhG. Lizenz, Folgerecht, persönlicher Gebrauch.

ist die Gesellschaft, deren Zweck in der vermögensrechtlichen Verwertung von (nichtvermögensrechtlichen) Rechten liegt (z. B. V. WORT, GEMA). Lit.: Lessmann, T., Verwertungsgesellschaften, Diss. jur. Münster 2000; Scholz, G., GEMA, GVL & KSK, 2003

für Urheberrechte ist eine privatrechtliche Personenvereinigung (meist Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Genossenschaft oder wirtschaftlicher Verein), die Nutzungs- und Einwilligungsrechte sowie Vergütungsansprüche für Rechnung mehrerer Urheber oder Leistungsschutzberechtigter (Inhaber verwandter Schutzrechte) zur gemeinsamen Auswertung auf Grund von Berechtigungsverträgen wahrnimmt. Das G über die Wahrnehmung von Urheberrechten v. 9. 9. 1965 (BGBl. I 1294) verlangt für die Tätigkeit einer V. eine staatliche Erlaubnis, unterstellt sie der Staatsaufsicht durch das Bundespatentamt und erlegt der V. einen Wahrnehmungs- und Abschlusszwang (§§ 6, 11) sowie Pflichten zur Auskunft, Aufstellung eines Einnahmenverteilungsplans, Rechnungslegung usw. auf (§§ 7, 9, 10). V. sind insbes. die GEMA (Musik), GVL (Leistungsschutzrechte) und V.Wort, zusammengeschlossen in der „Zentralstelle für private Überspielungsrechte (ZPÜ)“. Die V. sind in ihrem Aufgabenbereich vom Kartellverbot (Kartelle) und vom Verbot der Preisbindung ausgenommen.




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