Vorhalt

Formfreie Konfrontation des Beschuldigten oder des Zeugen mit Urkunden oder (früheren) Vernehmungen. Abzugrenzen ist der Vorhalt von der Verlesung einer Urkunde oder eines Vernehmungsprotokolls. In den Fällen der Unzulässigkeit einer Verlesung (etwa bei nichtrichterlichen Geständnisprotokollen gemäß § 254 Abs. 1 StPO) wird ein formfreier Vorhalt als zulässig angesehen. Der Vorhalt des Inhalts von Schriftstücken ist nicht Urkundenbeweis, sondern Vernehmungsbehelf zur Gedächtnisunterstützung von Beschuldigtem oder Zeugen. Beschuldigtenvernehmung, Zeugenvernehmung




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