Vorlageverfahren

die Aussetzung eines gerichtlichen Verfahrens bei gleichzeitiger Einholung einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Hat nach Art. 100 GG zu erfolgen, wenn ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei seiner Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig hält (konkrete Normenkontrolle), wenn in einem Rechtsstreit zweifelhaft ist, ob eine Regel des Völkerrechts Bestandteil des Bundesrechts ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den einzelnen erzeugt, und wenn ein Landesverfassungsgericht bei der Auslegung des GG von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts oder eines Landesverfassungsgerichts abweichen will.

(Art. 100 GG) ist das besondere Verfahren der Vorlage einer Streitsache durch ein Gericht an das Verfassungsgericht. Es ist zulässig, wenn ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig hält (konkrete Normenkontrolle), wenn in einem Rechtsstreit zweifelhaft ist, ob eine Regel des Völkerrechts Bestandteil des Bundesrechts ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den Einzelnen erzeugt, und wenn ein Landesverfassungsgericht bei der Auslegung des Grundgesetzes von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts oder eines Landesverfassungsgerichts abweichen will. Im Europarecht hat das V. an den Europäischen Gerichtshof (Vorabentscheidungsverfahren) besondere Bedeutung. Lit.: Dauses, M., Das Vorabentscheidungsverfahren nach Art. 177 EG-Vertrag, 2. A. 1995; Schima, B., Das Vorabentscheidungsverfahren, 1997; Keilendorfer, /., Die Richtervorlage im Eilverfahren, 1998

Berufung.




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