Vorratsdatenspeicherung

In § 113 a f. TKG geregelte Verpflichtung des Diensteanbieters (§ 3 Nr. 26 TKG), von ihm bei der Nutzung seines Dienstes erzeugte
oder verarbeitete Verkehrsdaten sechs Monate im
Inland oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zu speichern. Die Verwendung der gespeicherten Daten regelt § 113 b TKG: Danach kann der bevorratete Datenbestand zum Zwecke der Verfolgung von Straftaten, der Abwehr erheblicher Gefahren für die öffentliche Sicherheit und der Erfüllung nachrichtendienstlicher Aufgaben abgerufen werden. Die Norm enthält keine eigenständige Abrufbefugnis, sie setzt vielmehr gesonderte gesetzliche Bestimmungen über einen Datenabruf unter Bezugnahme auf § 113a TKG voraus. Bislang nimmt lediglich die Strafprozessordnung (§ 100g StPO) auf § 113 a TKG Bezug und ermöglicht zum Zweck der Strafverfolgung ein Auskunftsersuchen über solche Telekommunikations-Verkehrsdaten, die ausschließlich aufgrund der in § 113 a TKG geregelten Bevorratungspflicht gespeichert sind. Die durch das Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG” zum 1. 8. 2008 in Kraft getretene Regelung ist verfassungsrechtlich umstritten. Das BVerfG (NStZ 2008, 290) gab einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung dahingehend statt, dass die Übermittlung an Strafverfolgungsbehörden bis zur Hauptsacheentscheidung nur eingeschränkt zulässig ist. Aufgrund eines Abrufersuchens einer Strafverfolgungsbehörde hat der Anbieter von Telekommunikationsdiensten die verlangten Daten zwar zu erheben und zu speichern. Sie sind jedoch nur dann an die Strafverfolgungsbehörde zu übermitteln, wenn Gegenstand des Ermittlungsverfahrens eine schwere Straftat im Sinne des § 100a Abs. 2 StPO ist, die auch im Einzelfall schwer wiegt, der Verdacht durch bestimmte Tatsachen begründet ist und die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise wesentlich erschwert oder aussichtslos wäre (§ 100 a Abs. 1 StPO). In den übrigen Fällen ist von einer Übermittlung der Daten einstweilen abzusehen.
Auskunft über Telekommunikationsverbindungen Vorratsschuld Gattungsschuld, -- Unmöglichkeit.




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