Wehrstrafgericht

Eigene Wehrstrafgerichte und eine gesonderte Wehrstrafgerichtsbarkeit für von Soldaten begangene Straftaten bestehen nicht. Zuständig sind auch für die Aburteilung von militärischen Straftaten stets die allgemeinen Strafgerichte. Das Grundgesetz sieht die Möglichkeit zur Einrichtung von Wehrstrafgerichten für den Verteidigungsfall und ins Ausland entsandte Angehörige der Streitkräfte allerdings vor (Art. 96 GG). Für die Ahndung der Dienstvergehen von Soldaten im Wehrdisziplinarverfahren sind besondere Wehrdienstgerichte zuständig.

Die früheren Wehrmachtsgerichte wurden durch KontrollratsG Nr. 34 aufgehoben. Militärgericht. Die Strafgerichtsbarkeit über Soldaten wird seit Errichtung der Bundeswehr von den ordentlichen Gerichten ausgeübt. Der Bund kann W. für die Streitkräfte (Bundeswehr) als Bundesgerichte errichten. Sie können Strafgerichtsbarkeit aber nur im Verteidigungsfall sowie über Angehörige der Streitkräfte ausüben, die in das Ausland entsandt od. an Bord von Kriegsschiffen eingeschifft sind; letzte Instanz soll auch bei diesen Gerichten der Bundesgerichtshof sein (Art. 96 Abs. 2,3 GG). Das Gesetz zur Errichtung von W.n ist noch nicht erlassen. Truppendienstgerichte.

Die frühere deutsche Militärgerichtsbarkeit ist durch das KRG Nr. 34 v. 20. 8. 1946 aufgehoben worden. Daher wird seit Errichtung der Bundeswehr die Gerichtsbarkeit über Soldaten - auch soweit es sich um militärische Straftaten handelt - von den ordentlichen Gerichten ausgeübt. Die Errichtung von Wehrstrafgerichten ist nur vorgesehen für den Verteidigungsfall sowie über Angehörige der Streitkräfte, die in das Ausland entsandt oder auf Kriegsschiffen eingeschifft sind. Als oberster Gerichtshof soll in diesen Fällen der Bundesgerichtshof fungieren (Art. 96 II, III GG). Das für die Einrichtung der Bundeswehrstrafgerichte vorgesehene Gesetz ist bisher nicht ergangen.




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