Werkverkehr

Güterkraftverkehrsgesetz.

ist Güterkraftverkehr für eigene Zwecke eines Unternehmens, wenn die näheren Voraussetzungen des § 1 II Nr. 1 bis 4 GüKG erfüllt sind (u. a. eigene Güter, eigenes Personal, Hilfstätigkeit gegenüber der gesamten Tätigkeit). Den Bestimmungen über den Werkverkehr unterliegt auch die Beförderung von Gütern durch Handelsvertreter, Handelsmakler und Kommissionäre (§ 1 III GüKG, Kommission). Der Werkverkehr ist erlaubnisfrei. Es besteht keine Versicherungspflicht (§ 9 GüKG). Das Bundesamt für Güterverkehr hat die Einhaltung der Bestimmungen zu überwachen (§ 11 GüKG).




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