Wiederaufgreifen des Verwaltungsverfahrens

Entscheidung einer Behörde über die Aufhebung eines Verwaltungsaktes nach Unanfechtbarkeit, § 51 Abs. 1 VwVfG, um die Bestandskraft des Verwaltungsaktes zu überwinden. Der Grund für die Unanfechtbarkeit ist unerheblich, auch die Rechtskraft eines Urteils steht dem Antrag nicht entgegen. Allerdings ist der Antrag nach § 51 Abs. 2 VwVfG nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.
Zu unterscheiden sind das Wiederaufgreifen im engeren Sinne (§ 51 Abs. 1 VwVfG) und ein Wiederaufgreifen im weiteren Sinne (§§ 51 Abs. 5, 48, 49 VwVfG). Während beim Wiederaufgreifen im weiteren Sinne sowohl die Entscheidung darüber, ob eine erneute Entscheidung in der Sache getroffen werden soll, als auch die sich anschließende Entscheidung über
die Aufhebung des Verwaltungsaktes im Ermessen der Behörde stehen, besteht für die Behörde nach § 51 Abs. 1 VwVfG die Pflicht (gebundene Verwaltung) zum Wiederaufgreifen, wenn
— sich die Sach-/Rechtslage zugunsten des Betroffenen nachträglich geändert hat,
— neue Beweismittel vorliegen, die zu einer günstigeren Entscheidung geführt hätten,
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 ZPO gegeben sind.

Verwaltungsakt (9).




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