Wiederaufleben von Witwenrente

Im Sozialrecht :

Die Witwen-/Witwerrente in der gesetzlichen Unfallversicherung und in der gesetzlichen Rentenversicherung entfällt, wenn der Hinterbliebene wieder heiratet. Wird die neue Ehe aufgelöst oder für nichtig erklärt, lebt die weggefallene Rente wieder auf (§46 Abs. 3 SGB VI). In einer späteren Ehe erworbene Renten werden in der gesetzlichen Rentenversicherung auf die Rente angerechnet (§90 SGB VI). Bei mehren Witwen ist die Hinterbliebenenrente zwischen den Witwen aufzuteilen (§91 SGB VI). Dies gilt allerdings nur, wenn an die zweite Witwe tatsächlich Hinterbliebenenrente gezahlt wird (BSG 21.4.1999 B 5/4 RA 90/97 R).




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