Witwensplitting

. Auf zur Einkommensteuer veranlagte Personen, die verwitwet sind und beim Tod ihres Ehegatten von diesem nicht dauernd getrennt leben, wird die Splittingstabelle (Splitting) im Todesjahr und auch noch im folgenden Jahr angewendet. Die mit dem Splitting verbundenen Steuervorteile können darüber hinaus so lange in Anspruch genommen werden, als dem überlebenden Ehegatten ein Kinderfreibetrag für ein aus der Ehe mit dem Verstorbenen hervorgegangenes Kind zusteht. § 32 a Einkommensteuergesetz.

Verwitwete Personen, die beim Tod ihres Ehegatten von diesem nicht dauernd getrennt leben, werden zwar zur Einkommensteuer einzeln veranlagt (§ 25 EStG; Veranlagungsarten), jedoch findet die Splittingtabelle (Einkommensteuer) noch in dem auf das Todesjahr folgenden Veranlagungszeitraum Anwendung (§ 32 a VI Nr. 1 EStG). S. Gnadensplitting.




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