Zonenhaltverbot

Das Zonenhaltverbot kommt praktisch dem eingeschränkten Hältverbot gleich und verbietet das Halten über mehr als drei Minuten, ausgenommen zum Ein- oder Aussteigen sowie zum Be- oder Entladen. Zwei Verkehrszeichen setzen die Grenzen für eine Haltverbotszone fest: die Zeichen "eingeschränktes Halt-verbot für eine Zone" und "Ende eines eingeschränkten Haltverbots für eine Zone". Sie gelten für alle öffentlichen Verkehrsflächen, sofern keine abweichenden Regelungen durch andere Zeichen angeordnet sind. Insbesondere kann ein Zusatzschild das Parken mit Parkscheibe oder -schein vorschreiben. Das Halten kann auch auf speziell gekennzeichnete Flächen beschränkt werden.
§ 41 Abs. 2 Nr. 8, Zeichen 290 und 292 StVO
Siehe auch Haltverbot




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