Zwangslizenz

Ein Patent kann, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt, auch gegen den Willen des Patentinhabers benutzt werden, wenn dem Interessenten eine Zw. erteilt wird. Sie wird erteilt, wenn sich der Patentinhaber weigert, freiwillig eine Lizenz zu angemessenen Bedingungen einzuräumen. Bes. Verfahren vor dem Patentamt. §§ 15, 37 ff. PatG. Lizenzvertrag.

Lizenz Lit.: Pohl, C., Die Voraussetzungen der patentrechtlichen Zwangslizenz, 2000; Fili, V., Versuchsprivileg und Zwangslizenz, 2002

ist eine ohne oder gegen den Willen des Urhebers (Urheberrecht), des Inhabers eines Patents oder Gebrauchsmusters eingeräumte Befugnis, ein urheberrechtlich geschütztes Werk, ein Patent oder ein Gebrauchsmuster in bestimmter Weise zu nutzen (§ 42 a UrhG, § 24 PatG, § 20 GebrMG). Die gesetzlichen Voraussetzungen sind verschieden (bei Musikwerken vorausgegangene Einräumung eines Nutzungsrechts an einen anderen Tonträgerhersteller; bei Patent u. Gebrauchsmuster öffentliches Interesse); eine angemessene Vergütung muss stets gewährt werden. Die Z. kann in einem gerichtlichen Verfahren erwirkt werden.




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