Zweikondiktionentheorie

befaßt sich mit der Frage der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung eines unwirksamen gegenseitigen Vertrages, wenn die beiderseitigen Leistungen bereits erbracht sind. Nach der Z. stehen sich die jeweiligen Bereicherungsansprüche der Vertragspartner unabhängig voneinander gegenüber. Das Schicksal des einen Anspruchs hat keinen Einfluß auf das Schicksal des anderen. Der Bereicherungsschuldner kann wegen seines eigenen Anspruchs nur ein Zurückbehaltungsrecht (§ 273 BGB) geltend machen oder gegebenenfalls die Aufrechnung erklären. Konsequenz daraus ist, daß anders als bei der Saldotheorie die Verschlechterung oder der Untergang einer Leistung nachteilig für das Gegenüber wirkt, da dieser keinen Einfluß auf seinen Rückabwicklungsanspruch hat.



ist bei der ungerechtfertigten Bereicherung die Lehre, die annimmt, dass, wenn der Empfänger einer ungerechtfertigten Bereicherung bei einem (nichtigen) gegenseitigen Vertrag seine Gegenleistung bereits bewirkt hat, jeder Vertragsteil einen selbständigen Anspruch auf Herausgabe des jeweils vom Gegner Empfangenen bzw. des entsprechenden Wertersatzes unabhängig vom Schicksal des Bereicherungsanspruchs der Gegenseite hat. Der Z. steht die Saldotheorie gegenüber. Diese wird im Bereicherungsrecht regelmäßig angewandt, so dass die Z. nur ausnahmsweise zum Zug kommt (z. B. bei Beteiligung Minderjähriger). Lit.: Marx, H., Die Problematik des Lehrstreites, 1933




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