Zweischrankentheorie

Theorie zum Verhältnis der Regelungssperre in § 77 Abs. 3 BetrVG zur Regelung in § 87 Abs. 1 BetrVG. Nach dieser Theorie stellen die Regelungssperre in § 77 Abs.3 BetrVG zugunsten der Tarifparteien und die Sperre im Einleitungssatz des § 87 Abs. 1 BetrVG zwei voneinander getrennte Schranken für die Normsetzung der Betriebspartner dar. Danach kann sich in jedem Fall sowohl aus § 77 Abs. 3 BetrVG als auch aus dem Einleitungssatz des § 87 Abs. 1 BetrVG eine Regelungssperre für die Betriebspartner ergeben. Begründet wird diese Auffassung damit, dass § 77 Abs. 3 BetrVG systematisch gesehen eine allgemeine Regelung für die Mitbestimmung im Wege von Betriebsvereinbarungen darstellt. Sie soll daher wie in anderen Rechtsgebieten auch auf die jeweiligen besonderen Tatbestände angewendet werden. § 87 Abs. 1 BetrVG soll dagegen eine spezielle Regelung ins Bereich der sozialen Angelegenheiten darstellen und bei Bestehen einer gesetzlichen oder tariflichen Regelung jedwede Mitbestimmung (Betriebsvereinbarung, Regelungsabrede) untersagen.
Allerdings ist dieser Auffassung entgegenzuhalten, dass § 77 Abs. 3 BetrVG und § 87 Abs. 1 BetrVG verschiedene Schutzzwecke haben. § 77 Abs. 3 BetrVG soll allein die Koalitionen schützen. Dagegen dient § 87 Abs. 1 BetrVG dem Arbeitnehmerschutz. Besteht keine tarifliche oder gesetzliche Regelung in sozialen Angelegenheiten, so soll der Betriebsrat die Interessen der Arbeitnehmer wahrnehmen können. Daher muss aufgrund dieses Schutzzweckes des § 87 Abs. 1 BetrVG allein das positive Bestehen einer Regelung über die Regelungsbefugnis der Betriebspartner entscheiden. Aus diesem Grund hat im Bereich der sozialen Angelegenheiten § 87 Abs. 1 BetrVG den Vorrang vor der Regelungssperre des § 77 Abs. 3 BetrVG (Vorrangtheorie, vergleiche Betriebsvereinbarung).




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