Überschussbeteiligung
Seit der Reform des Versicherungsvertragsrechts zum 1. 1.2008 finden sich in § 153 VVG für den Versicherungsnehmer günstigere Regelungen im Verhältnis zur früheren und gerade in diesem Bereich vielfach umstrittenen Rechtslage. Das Gesetz sieht nunmehr einen Anspruch des Versicherungsnehmers auf Beteiligung an den Überschüssen vor, soweit eine Überschussbeteiligung nicht ausdrücklich durch Vereinbarung im Vertrag ausgeschlossen ist. Insbesondere hat der Versicherer nunmehr den Versicherungsnehmer jährlich über die Entwicklung der Überschussbeteiligung in Textform zu informieren (§ 155 VVG). Unterbreitet der Versicherer bei der Vertragsanbahnung eine Modellrechnung zur möglichen Ablaufleistung der Versicherung unter Einschluss kalkulierter Überschüsse, so muss diese Modellrechnung mindestens drei Varianten mit unterschiedlichen Zinsentwicklungen berücksichtigen (vgl. § 154 VVG). Gerade hier kam es in der Vergangenheit zu Irritationen, weil die geweckten Erwartungen der Versicherungsnehmer durch mitgeteilte mögliche Ablaufleistungen regelmäßig im Laufe der Dauer des Versicherungsverhältnisses nach unten korrigiert und die möglichen Ablaufleistungen regelmäßig nicht erreicht wurden. Hier soll verbraucherfreundlich mehr Transparenz schon vor dem Abschluss eines entsprechenden Vertrages geschaffen werden. Lebensversicherung (2 a).
Weitere Begriffe : allgemeines Völkerrecht | Vemehmungsmittel, Vernehmungsmethoden | Forstschutz |
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