Abfallverwertung

Unvermeidbare Abfälle sind stofflich zu verwerten oder zur Gewinnung von Energie zu nutzen (energetische Verwertung), § 4 Abs. 1 u. Abs. 24 KrW-/AbfG. Die Pflicht zur Verwertung trifft unmittelbar die Abfallerzeuger und -besitzer (§ 5 Abs. 2 S. 1 KrW-/AbfG). Dies gilt uneingeschränkt allerdings nur für gewerbliche Abfälle. Erzeuger und Besitzer von Abfällen aus privaten Haushaltungen können verwertet), müssen es aber nicht. Soweit sie zu einer Verwertung nicht in der Lage sind oder diese nicht beabsichtigen, sind sie verpflichtet, die Abfälle den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern zu überlassen (§ 13 Abs. 1 S. 1 KrW-/AbfG).

Die Verwertung von Abfällen hat grundsätzlich Vorrang vor deren Beseitigung (§5 Abs. 2 S. 2 KrW-/ AbfG). Der Vorrang der Verwertung entfällt, wenn die Beseitigung der Abfälle die umweltverträglichere Lösung darstellt (§ 5 Abs. 5 KrW-/AbfG). Die Verwertung hat ordnungsgemäß und schadlos zu erfolgen (§ 5 Abs. 3 KrW-/AbfG). Schaubild Verwertung.
Abfallbeseitigung: Abfälle, die nicht verwertet werden, sind dauerhaft von der Kreislaufwirtschaft auszuschließen und zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit zu beseitigen (§ 10 Abs. 1 KrW-/AbfG). Die Abfallbeseitigung umfasst das Bereitstellen, Überlassen, Einsammeln, die Beförderung, die Behandlung, die Lagerung und die Ablagerung von Abfällen zur Beseitigung (§ 10 Abs. 2 S.1 KrW-/AbfG). Abfälle sind grundsätzlich im Inland (§ 10 Abs. 3 KrW-/AbfG) und so zu beseitigen, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird (§ 10 Abs. 4 KrW-/AbfG mit Regelbeispielen). Die Anforderungen an die Abfallbeseitigung werden nach § 12 KrW-/AbfG im Einzelnen in einer RcchtsVO konkretisiert.
Die Beseitigungspflicht trifft grundsätzlich den Abfallerzeuger oder -besitzer selbst (§ 11 Abs. 2 KrW-/ AbfG). Bei Abfällen zur Beseitigung aus privaten Haushaltungen besteht nach § 13 Abs. 1 S.1 KrW-/AbfG jedoch lediglich eine Pflicht zur Überlassung an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger. Erzeuger und Besitzer von Abfällen zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen sind dagegen nur zur Überlassung verpflichtet, soweit sie diese nicht in eigenen Anlagen beseitigen oder überwiegende öffentliche Interessen eine Überlassung erfordern (§ 13 Abs. 1 S. 2 KrW-/AbfG).

Abfall.

ist die Nutzung der stofflichen und energetischen Eigenschaften der Abfälle bei gleichzeitiger Einsparung natürlicher Ressourcen. Welche Verfahren A. sind, regelt abschließend Anhang II B KrW-/AbfG. Wesentliches Abgrenzungsmerkmal zur Abfallbeseitigung ist der Hauptzweck der Maßnahme (§ 4 III KrW-/AbfG); s. a. Abfallentsorgung. Er muss die o. g. Nutzung sein. Eine zentrale A.-Vorschrift ist die Verpackungsverordnung.




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