Abfallentsorgung
. Das Abfallgesetz regelt die Vermeidung u. Entsorgung von Abfällen. Abfälle sind
bewegliche Sachen, deren sich der Besitzer entledigen will oder deren geordnete Entsorgung zum
Wohl der Allgemeinheit, insbes. zum Schutz der Umwelt, geboten ist.
Altöle sind stets als Abfälle anzusehen. Zur
Abfallvermeidung können
Rechtsverordnungen erlassen werden (z. B. Verbot von Einwegpackungen). Die Abfallentsorgung umfasst die (vorrangige)
Abfallverwertung u. das (nachrangige) Ablagern von Abfällen. Abfälle sind so zu entsorgen, dass das
Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird. Zur Entsorgung von Hausmüll sind ausschliesslich die nach
Landesrecht zuständigen öffentl.-rechtlichen
Körperschaften - i. d. R. also die Gemeinden - verpflichtet; sie können sich hierzu eines Dritten bedienen. Tankstellen müssen den Kunden auf die Pflicht zur geordneten Entsorgung von
Altölen hinweisen u. die kostenlose Annahme gebrauchter Öle am Verkaufsort oder in dessen Nähe sicherstellen. Besondere Anforderungen gelten für die Entsorgung von Sonderabfällen. Hierbei handelt es sich um Industrieabfälle, die nach Art, Beschaffenheit oder Menge im besonderen Masse gesundheits-, luft- oder wassergefährdend, explosibel oder brennbar sind oder übertragbare Krankheiten verursachen können. Die Verantwortung für die Entsorgung von Sonderabfällen liegt bei den Erzeugern. Abfälle dürfen nur in Abfallentsorgungsanlagen gelagert werden. Standorte für diese Deponien sind auf der Grundlage der von den Ländern aufzustellenden Abfallentsorgungspläne festzulegen; die Errichtung u. der Betrieb von Deponien sind in einem
Planfeststellungsverfahren zu genehmigen. Betreiber ortsfester Deponien haben einen oder mehrere
Betriebsbeauftragte für Abfall zu bestellen, die Kontroll-, Aufklärungs- u. Beratungsaufgaben wahmehmen. Die Abfallentsorgung ist durch die zuständige Behörde (
Regierungspräsident,
Bezirksregierung u. a.) zu überwachen. Wer gewerbsmässig oder im Rahmen eines
wirtschaftlichen
Unternehmens Abfälle einsammelt oder befördert, bedarf behördlicher
Genehmigung. Diese ist zu erteilen, wenn eine
Beeinträchtigung des
Allgemeinwohls nicht zu befürchten, insbes. die geordnete Beseitung in Deponien gesichert ist. Die
Genehmigung kann mit Bedingungen u. Auflagen versehen, sie kann befristet u. unter
Widerrufsvorbehalt erteilt werden. Die
Genehmigung für grenzüberschreitenden Verkehr mit Abfällen darf nur ausnahmsweise erteilt werden.
(§ 3 VII Krw-/AbfG) ist die
Verwertung und Beseitigung von Abfall. Lit.: Kunig, P., Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz, 2. A. 2003
umfasst
Abfallverwertung und
Abfallbeseitigung.
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