Abwesenheitsverfahren

(§§ 276ff. StPO) ist im Strafprozessrecht das ausnahmsweise zulässige besondere Verfahren gegen einen Menschen, dessen Aufenthalt unbekannt ist oder der sich im Ausland aufhält und dessen Gestellung vor das zuständige Gericht unausführbar oder unangemessen erscheint. Es dient nur der Beweissicherung. Eine Hauptverhandlung kann nicht stattfinden (§ 285 I StPO). Lit.: Oppe, W. Das Abwesenheitsverfahren in der Strafprozessreform, ZRP 1972, 56

Das Strafverfahren soll grundsätzlich nicht ohne Beteiligung des Beschuldigten geführt werden. Ist dieser auf nicht absehbare Zeit abwesend, so kann die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren (§ 154 f StPO), das Gericht das Hauptverfahren vorläufig einstellen (§ 205 StPO). Grundsätzlich darf insbes. die Hauptverhandlung (über Ausnahmen s. dort) nur in Anwesenheit des Angeklagte stattfinden. Bei unbekanntem oder Auslandsaufenthalt ist das A. nach §§ 276, 285 ff. StPO zulässig, aber nur zwecks Beweissicherung, nicht als Hauptverhandlung. Unter den Voraussetzungen des Haftbefehls kann das Inlandsvermögen des Angeklagten beschlagnahmt werden. Wird ihm sicheres Geleit erteilt, so bleibt er von der Untersuchungshaft verschont, außer wenn er sich weisungswidrig verhält oder zu Freiheitsstrafe verurteilt wird.




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