Amtliche Beglaubigung

Im Sozialrecht :

Beglaubigung, amtliche

Im Sozialverwaltungsverfahren haben die Behörden von Amts wegen die für die Entscheidung massgeblichen Tatsachen zu ermitteln (§20 SGB X). Dies gilt auch für für die Beteiligten günstige Tatsachen. Der Leistungsberechtigte hat bei der Aufklärung des Sachverhaltes mitzuwirken (§§21 SGB X, § § 60 ff. SGB I; Mitwirkungspflichten). Der Amtsermittlungsgrundsatz gilt ferner im Sozialgerichtsverfahren (Sozialgerichtsprozess). Die Sozialgerichte haben den Sachverhalt unabhängig von Beweisanträgen von Amts wegen zu ermitteln (§ 103 SGG).

Form (1 b).

Im Sozialrecht :

Die Sozialleistungsträger i.S.d. SGB X können Abschriften, Ablichtungen, Vervielfältigungen und Negative, die sie erstellt haben, beglaubigen (§29 Abs. 4 SGB X). Andere Ablichtungen können sie beglaubigen, wenn eine Rechtsverordnung sie hierzu berechtigt (§29 Abs. 1 SGB X).




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