Amtsbetrieb

bedeutet Betreibung eines Prozesses ohne an Anträge der Parteien od. Beteiligten (im Strafprozess der Staatsanwaltschaft od. des Angeklagten) gebunden zu sein. Wichtigste Fälle: Strafprozess (sowie Bussgeldverfahren) und verwaltungsgerichtliches Verfahren. Gegensatz dazu Parteibetrieb im Zivilprozess, Amtsermittlungs- grundsatz.

bedeutet, dass das Gericht das Verfahren von Amts wegen durchführt u. dass eine besondere Mitwirkung der Prozessbeteiligten nicht erforderlich ist. Gegensatz des A. ist der auf dem
Grundsatz der Parteiherrschaft beruhende Parteibetrieb. Im Strafprozess gilt seit jeher der A., der sich aber auch in anderen Verfahrensordnungen mehr u. mehr durchgesetzt hat. Selbst in dem traditionell vom Parteibetrieb geprägten Zivilprozess gewinnt der A. zunehmende Bedeutung. Auch Urteile werden dort nicht mehr auf Betreiben der Parteien, sondern von Amts wegen zugestellt (§ 317 ZPO).

(Offizialbetrieb) ist der Verfahrensgrundsatz, nach dem die Einleitung und Fortführung eines Prozesses von Amts wegen erfolgen.A. herrscht beispielsweise im Strafprozess. Den Gegensatz zum A. bildet der Parteibetrieb mit dem Verfügungsgrundsatz.

(Offizialbetrieb) bedeutet, dass das Betreiben eines Prozesses in den Händen des Gerichts liegt. Der Gegensatz ist der Parteibetrieb.




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