Annahme als Erfüllung

Entgegennahme einer vom Schuldner als Erfüllung angebotenen Leistung als Erfüllung der geschuldeten Leistung. Sie liegt vor, wenn das Verhalten des Gläubigers bei und nach Entgegennahme der Leistung erkennen lässt, dass er sie als eine im Wesentlichen ordnungsgemäße Erfüllung gelten lassen will. Sie ist kein Rechtsgeschäft, sondern eine tatsächliche Handlung.
Grds. muss der Schuldner die Erfüllung und damit die ordnungsgemäße Erbringung der Leistung beweisen. Rechtsfolge der Annahme ist eine Umkehr dieser Beweislast (1363 BGB): Will der Gläubiger später die Leistung nicht als Erfüllung gelten lassen, weil sie eine andere als die geschuldete (ein „aliud”) oder unvollständig (auch mangelhaft) sei, muss er nunmehr diese Umstände (und nicht mehr der Schuldner die ordnungsgemäße Leistungserbringung) beweisen..




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