Anschlussbeitrag

, Beitrag (Beiträge), der von Grundstückseigentümern als Gegenleistung für die Möglichkeit, die leitungsgebundenen Einrichtungen/ Anlagen einer Gemeinde in Anspruch zu nehmen, erhoben wird. Der Anschlussbeitrag ist eine kommunale Abgabe (Abgaben, kommunale), und besteht vor allem als Kanal- und Wasseranschlussbeitrag. Da das Ausbaubeitragsrecht landesrechtlich geregelt ist, gibt es 16 verschiedene Ausgestaltungen, die sich jedoch weitgehend ähneln. Die Beiträge dienen dazu, die erstmalige Herstellung oder Erweiterung der Wasser- und Abwasserinvestitionen zu finanzieren. Je nach Land steht es im Auswahlermessen (Ermessen) der Gemeinde, die Investitionskosten entweder nur durch Anschlussbeiträge oder nur durch die Abwassergebühr
oder eine Mischung aus beiden Abgabenarten zu decken.
Die öffentliche Einrichtung der Wasserversorgung
bzw. der Kanalisation ist unabhängig von ihrer technischen Ausgestaltung eine rechtliche Einheit. Technische und personelle Mittel sind in der Hand des Trägers vereint. Auf die konkreten Rohre vor dem einzelnen Grundstück kommt es nicht an. Die Gemeinde
kann auch verschiedene, technisch voneinander unabhängige Rohrnetze als rechtliche Einheit (mit jeweils
eigener Kalkulation) zusammenfassen. Die Beitragshöhe richtet sich nicht nach den konkreten Baukosten in
der Straße, an der das Grundstück des Beitragspflichtigen liegt (anders: Erschließungsbeitrag, Ausbaubeitrag). Maßgeblich ist vielmehr der Gesamtaufwand,
nach dem die Gemeinde einen einheitlichen Abgabesatz festlegt. Die einzelnen Hausanschlussleitungen gehören nur dann zu der öffentlichen Einrichtung, wenn
die gemeindliche Satzung dies besonders vorsieht.
Beitragspflichten werden v. a. ausgelöst durch die Herstellung, Erweiterung, Erneuerung und Verbesserung der Anlage. Herstellung und Erweiterung einer Anlage unterscheiden sich durch den Zeitpunkt und die Beitragspflichtigen. Unter Herstellung wird die erstmalige Fertigstellung der Anlage verstanden. Deren Umfang bestimmt sich nach dem Planungskonzept der Gemeinde, für das sie einen weiten Ermessensspielraum genießt. Es kann bis zu seiner Erfüllung fortgeschrieben, d. h. geändert und angepasst werden. Eine Erweiterung kann erst vorliegen, wenn die Anlage nach ihrer erstmaligen Fertigstellung räumlich oder funktional ausgedehnt wird. Bei einer Erweiterung sind die Grundstücke, die bei der erstmaligen Fertigstellung bereits angeschlossen waren, nicht mehr beitragspflichtig. Eine Erneuerung wird selten vorkommen, weil die gesamte Anlage ersetzt werden müsste. Das Auswechseln einzelner Rohre ist kein beitragsfähiger Investitionsaufwand, sondern zählt zu den beitragsfreien Unterhaltungskosten. Über die Abschreibungsaufwendungen in der Gebührenkalkulation können diese Kosten finanziert werden. Die Anlage wird insgesamt verbessert, wenn sie unter technischen Gesichtspunkten leistungsfähiger wird, z. B. wenn ein höherer Reinigungsgrad durch eine neue Kläranlage erreicht wird.
— Der die Beitragspflicht rechtfertigende Vorteil liegt in der Gewährleistung der Baulandqualität des Grundstücks. Hierdurch wird dem Grundstückseigentümer ein besonderer wirtschaftlicher Vorteil geboten. Denn erschlossen und damit bebaubar ist ein Grundstück nur, wenn es an die öffentliche Wasserver- und -entsorgungseinrichtung anschließbar ist (Erschließung). Ob das Grundstück im Innenbereich oder Außenbereich (bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben) liegt und ggfs. sogar nur landwirtschaftlich genutzt wird, ist unerheblich (anders: Erschließungsbeitrag). Es muss allerdings rechtlich und tatsächlich anschließbar
sein. Wegen der überragenden Bedeutung des Wassers sind dem Grundstückseigentümer hier erhebliche Kosten zumutbar.
— Der Beitragssatz muss durch die Gemeindevertretung in der Beitragssatzung beschlossen sein. Der Beschluss muss auf einer gebilligten Kalkulation beruhen. Da die Kalkulation Wertungs- und Schätzelemente enthält, fällt sie in die originäre Kompetenz des Ortsgesetzgebers. Die Kalkulation soll gewährleisten, dass dem Kostendeckungsprinzip genügt wurde, insbesondere das Aufwandsüberschreitungsverbot beachtet wurde. Streitig ist, ob der Beitragssatz nur im Ergebnis richtig sein muss oder ob auch die Kalkulation in allen wesentlichen Punkten bei der Beschlussfassung korrekt gewesen sein muss. Der beitragsfähige Aufwand wird nach Landesrecht entweder nach einer Globalberechnung ermittelt, die auch die künftigen Investitionen und anschlieI3- baren Flächen berücksichtigt. Er kann auch nach der Rechnungsperiodenkalkulation ermittelt werden, bei welcher der Investitionsaufwand aller Baumaßnahmen in einer Rechnungsperiode auf die in dieser Zeit neu anzuschließenden Grundstücke verteilt wird. Von den ermittelten Kosten ist je nach Kanalfunktion der Anteil für die Entwässerung der Straßenoberfläche abzusetzen.
11-1 Driehaus (Hrsg.), Kommunalabgabenrecht (Loseblatt). Herne/Berlin (Neue Wirtschaftsbriefe).




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