Anstellungstheorie

ist die Theorie zu Art. 34 GG, § 839 BGB, die aus AmtspflichtVerletzung die Körperschaft haften lässt, die den haftungsrechtlichen Beamten (Amtswalter) angestellt hat. Funktionstheorie Lit.: Ossenbühl, F., Staatshaftung, 5. A. 1998

Doppelfunktion von Verwaltungsbehörden.




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