Funktionstheorie

ist die Theorie zu Art. 34 GG, § 839 BGB, die aus Amtspflichtverletzung die Körperschaft haften lässt, deren Funktionen (Aufgaben) der Amtsträger bei Begehung der Pflichtverletzung wahrgenommen hat. Sie kommt nur dann in Betracht, wenn der Handelnde mehrere Dienstherren hat. Anstellungstheorie für (lat. [M.]) Dieb, furtum

Doppelfunktion von Verwaltungsbehörden.




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