audiatur et altera pars

(lat.: auch die andere Partei ist zu hören); Verfahrensgrundsatz, der vor einer Entscheidung die Anhörung der Gegenseite bestimmt (rechtliches Gehör).

(lat. "auch die andere Partei soll gehört werden4*). Sprichwörtliche Formulierung des Anspruches auf rechtliches Gehör.

(Auch die andere Partei werde gehört), ein Prinzip des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Der Richter hat nicht nur die eine, sondern auch die andere Seite eines Rechtsstreits anzuhören. Dieses Gebot ist Ausdruck der richterlichen Unparteilichkeit und einer Rechtsprechung ohne Ansehen der Person.

([lat.] es werde auch der andere Teil gehört) ist ein Verfahrensgrundsatz, der vor einer Entscheidung die Anhörung der Gegenseite bestimmt (rechtliches Gehör, Seneca 4 v. Chr.-65 n. Chr., Augustin 354-430 n. Chr.).

(auch die andere Partei ist zu hören) rechtliches Gehör.




Vorheriger Fachbegriff: Außerplanmäßige Ausgaben | Nächster Fachbegriff: audiovisuelle Vernehmung


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen