Grundurteil

im Zivilprozeß Vorabentscheidung des Gerichts über den Grund eines vom Kläger geltend gemachten Anspruchs. Dieses Zwischenurteil, gegen das dieselben Rechtsmittel gegeben sind wie gegen das Endurteil, setzt voraus, daß der geltend gemachte Anspruch nach Grund und Betrag streitig ist, das Gericht jedoch den Anspruch dem Grunde nach als begründet ansieht.

Ist bei einer Leistungsklage der geltend gemachte Anspruch nach Grund und Betrag streitig, so kann das Gericht über den Anspruchsgrund vorab entscheiden (z.B. Urteil, wonach eine Klage auf Schadenersatz "dem Grunde nach gerechtfertigt" ist). Das G. ist, obwohl es sich um ein Zwischenurteil handelt, mit den gleichen Rechtsmitteln anfechtbar, wie ein Endurteil. Auf das G. folgt das Betragsverfahren.

(z. B. §§ 304 ZPO, 111 VwGO) ist das Urteil, in dem über den Grund des klägeri- schen Anspruchs vorab entschieden wird. Es ist ein Zwischenurteil, wird aber hinsichtlich der Rechtsmittel wie ein Endurteil behandelt. Es setzt voraus, dass ein Anspruch nach Grund und Betrag streitig ist und das Gericht den Anspruch dem Grunde nach als begründet ansieht. Lit.: Arnold, //., Das Grundurteil, 1996; Schwer, Urteilsformel bei Teil-, Schluss- und Grundurteil, JA 1997, 318

Zwischenurteil besonderer (nämlich materiell-rechtlicher) Art, mit dem vorab über den Grund des geltend gemachten Anspruchs entschieden wird (§ 304 Abs. 1 ZPO, § 111 VwGO, § 131 Abs. 1 SGG, §99 Abs. 1 FGO). Es ist als Zwischenurteil nicht der materiellen Rechtskraft fähig, wohl aber (anders als Zwischenurteile sonst) der formellen Rechtskraft und selbstständig mit Rechtsmitteln anfechtbar (§ 304 Abs. 2, 1. Hs. ZPO, § 124 Abs. 1 VwGO; Ausnahme: Grundurteile im Arbeitsgerichtsverfahren, § 61 Abs. 3 ArbGG). Aufgrund seiner Bindungswirkung für das anschließende Betragsverfahren Abweichungsverbot) wird dieses regelmäßig erst nach Eintritt der formellen Rechtskraft des Grundurteils fortgesetzt (Ausnahme: Antrag einer Partei auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung, § 304 Abs. 2, 2. Hs. ZPO).

ist ein Zwischenurteil, in dem über den Grund des prozessualen Anspruchs (Streitgegenstand) vorab entschieden wird (§ 304 ZPO, § 61 III ArbGG, § 111 VwGO, § 99 FGO, § 130 SGG; § 406 I 2 StPO). Es setzt voraus, dass Grund und Betrag des Anspruchs streitig sind und das Gericht den Anspruch dem Grunde nach bejaht. Der Erlass des G. steht im Ermessen des Gerichts. Das G. wird grundsätzlich wie ein Endurteil angefochten (Ausnahme: § 61 III ArbGG).




Vorheriger Fachbegriff: Grundtarif | Nächster Fachbegriff: Grundverfügung


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen