Urteilsformel

(= Urteilstenor, Urteilsspruch, Urteilssatz). In der U. hält das Gericht getrennt von der
Sachdarstellung und den Gründen kurz und prägnant die Entscheidung schriftlich fest. Z. B.: "Der Beklagte ist schuldig, an den Kläger 1000EUR zu zahlen"; "Der Angeklagte wird wegen Diebstahls zu drei Monaten Freiheitsstrafe verurteilt." Die Rechtskraft eines Urteils bezieht sich nur auf die U., nicht z. B. auf die Urteilsgründe. Zur U. im Strafprozess Schuldausspruch.

Urteil Lit.: Michel, Die Urteilsformel bei Einspruch und Einstellung, MDR 1993, 110 ff.; Schröer, Urteilsformel bei Teil-, Schluss- und Grundurteil, JA 1997, 318

, Urteilstenor: Entscheidung des Gerichts in möglichst knapper und genauer Form, die aus sich heraus verständlich und ggf. der Zwangsvollstreckung zugänglich sein muss. Sie ist zwingender Bestandteil des Urteils (§ 13 Abs. 1 Nr.4 ZPO, § 117 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, § 136 Abs. 1 Nr. 4 SGG, § 105 Abs. 2 Nr. 3 FGO) und besteht i. d. R. aus der Entscheidung in der Hauptsache (über Haupt- und Nebenforderungen) und den sog. Nebenentscheidungen (Kostenentscheidung, Vollstreckbarkeitsentscheidung, Vorbehalt bei Vorbehaltsurteil, Rechtsmittelzulassung usw.). Zur Urteilsformel des Strafurteils Urteil.

(Urteilsspruch) ist der Bestandteil eines Urteils, der den kurz zusammengefassten Entscheidungsinhalt umschreibt, nämlich im Zivilprozess über die Hauptsache, die Kosten, die vorläufige Vollstreckbarkeit, Vorbehalte (Vorbehaltsurteil), im arbeitsgerichtlichen Verfahren auch die Streitwertfestsetzung; im Strafverfahren enthält die U. den Schuld- und Strafausspruch. Die U. kann unter bestimmten Voraussetzungen berichtigt werden (Berichtigung).




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