Aufopferungsanspruch, allgemeiner

Anspruch auf Entschädigung bei einem staatlichen Eingriff in nichtvermögenswerte Rechte. Soweit der allgemeine Aufopferungsanspruch nicht spezialgesetzlich geregelt ist (z. B. §§ 56 ff. Infektionsschutzgesetz), wird dieser auf die §§ 74, 75 der Einleitung zum Allgemeinen Preußischen Landrecht (EALR) zurückgeführt.
Der Aufopferungsanspruch setzt einen unmittelbaren hoheitlichen Eingriff in ein nichtvermögenswertes Recht voraus, wobei nach h. M. nichtvermögenswerte Rechte in diesem Sinne nur die Schutzgüter des Art. 2 Abs. 2 GG, also Leben, körperliche Unversehrtheit, Gesundheit und Freiheit, sind, nicht hingegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht. Zentrales Merkmal des Anspruches ist, dass der Betroffene im Vergleich zu anderen mit einem Sonderopfer, also ungleich schwerer als andere belastet wird. Dies ist insb. zu verneinen, wenn lediglich ein allgemeines Lebensrisiko verwirklicht wird. Der allgemeine Aufopferungsanspruch setzt weder schuldhaftes noch rechtswidriges Verhalten des Hoheitsträgers voraus.
Der Betroffene hat einen Anspruch auf angemessene Entschädigung seiner durch den Eingriff entstandenen Vermögensschäden, ein Ersatz der immateriellen Schäden scheidet aus.




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