Aufopferungsanspruch

im Verwaltungsrecht Grundlage für Ausgleich eines Schadens bei hoheitlichem Eingriff in ein nichtvermögenswertes Recht (z.B. Gesundheit), der dem Betroffenen ein besonderes, anderen nicht zugemutetes Opfer (Sonderopfer) auferlegt. Dafür steht dem Betroffenen gewohnheitsrechtlich eine Entschädigung zu, jedoch nur zum Ausgleich des Vermögensschadens, kein Schmerzensgeld. Für Klagen ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Neben diesem öffentlich-rechtlichen gibt es einen bürgerlich-rechtlichen A. gegen einen Dritten (z.B. Eigentümer des Nachbargrundstücks) wegen Beeinträchtigung.

der gewohnheitsrechtlich begründete Anspruch des Staatsbürgers gegen den Staat auf Geldentschädigung (Entschädigung) als Ausgleich, wenn er Vermögenswerte für das Allgemeinwohl aufopfern muss. Der A. hat durch die Regeln hinsichtlich Enteignung und enteignungsgleichem Eingriff wesentlich an Bedeutung verloren; er beschränkt sich nach der Rechtsprechung jetzt auf die Entschädigung staatlicher Gesundheitseingriffe (Impfschäden). Zuständig für Klagen sind die Zivilgerichte ( auch Schulhaftung).

ist im Verwaltungsrecht der ursprünglich auf § 75 Einl. ALR beruhende Ausgleichsanspruch bei einem solchen (rechtmäßigen) hoheitlichen Eingriff in ein nichtvermögenswertes Recht (z.B. Leib, Leben, Gesundheit, Freiheit), der dem Betroffenen ein Sonderopfer auferlegt. Dieser - auf den Ausgleich der Vermögensschäden - gerichtete Anspruch ist nach § 40 II VwGO im Zivilprozess geltend zu machen. Er umfasst nicht Einbußen bei Beeinträchtigung noch nicht gesicherter Chancen und Verdienstmöglichkeiten. (Für rechtswidrige Eingriffe kommt nach einer differenzierenden Ansicht nur ein aufopferungsgleicher Anspruch in Betracht.) Im Privatrecht ist der A. der Ausgleich für den Eigentümer, dem mit Rücksicht auf das überwiegende Interesse eines anderen oder der Allgemeinheit die Geltendmachung seines an sich gegebenen Abwehrrechts (§ 1004 BGB) versagt ist (analog §§ 904 S. 2, 906 II 2 BGB, 75 Einl. ALR). Staatshaftung Lit.: Schmitt-Kammler, A., Der Aufopferungsgedanke, JuS 1995, 473; Roth, H., Der bürgerlichrechtliche Aufopferungsanspruch, 2001

1.
Früher war der A. auf Grund des § 75 der Einleitung zum Preußischen Allgemeinen Landrecht von 1794 Grundlage der Entschädigung für die Aufopferung besonderer Rechte und Vorteile zum Wohle des gemeinen Wesens. Seitdem Gesetzgebung und Rechtsprechung für Eingriffe in vermögenswerte Rechte Entschädigungsansprüche auf Grund Enteignung, Enteignenden Eingriffs und Enteignungsgleichen Eingriffs gewähren (wobei allerdings in jüngster Zeit seit dem Naßauskiesungsbeschluss des BVerfG der Aufopferungsgedanke verstärkt als Grundlage für Enteignenden und Enteignungsgleichen Eingriff herangezogen wird), beschränkt sich der öffentlich-rechtliche A. auf hoheitliche Eingriffe der öffentlichen Gewalt in andere als vermögenswerte Rechte - sog. öffentlich-rechtlicher A. -, insbes. bei Körperschäden infolge Impfung oder Verletzungen Unbeteiligter beim Polizeieinsatz (beides jetzt gesetzlich geregelt; s. Impfschäden, Störer). Auch in diesen Fällen wird Entschädigung nur zum Ausgleich des Vermögensschadens gewährt (also z. B. für Aufwendungen zur Beseitigung von Schmerzen, nicht als Entschädigung für die Schmerzen selbst). Das Maß der Entschädigung bestimmt sich wie bei der Enteigung. Für die Durchsetzung des A. ist der ordentliche Rechtsweg gegeben (§ 40 II VwGO). S. a. Staatshaftung.

2.
Daneben kennt die Rspr. (vgl. BGHZ 48, 98) den Begriff des bürgerlich-rechtlichen A. Hat z. B. ein Grundstückseigentümer Einwirkungen, die von einem anderen Grundstück ausgehen, aus irgendwelchen Gründen zu dulden (für Privatgrundstücke Immissionen; das Gleiche gilt für Betriebe der öffentlichen Hand ohne hoheitlichen Zwang, z. B. Krankenhäuser, Kanalarbeiten), so steht ihm ein (nachbarrechtlicher) Ausgleichsanspruch in Höhe der zulässigen Beeinträchtigung gegen den Störer zu.

Enteignung.

dienen dem Ausgleich von Sonderopfern zum Wohl der Allgemeinheit. Uber die Fälle der Enteignung hinaus entstehen Entschädigungspflichten nach Enteignungsgrundsätzen bei Eingriffen der öffentlichen Hand in Vermögenswerte Rechte, die sich für den Betroffenen wie eine Enteignung auswirken. Auch Beeinträchtigungen nichtvermögenswerter Rechte - wie Leben, Freiheit und Gesundheit - können Aufopferungsansprüche auslösen aufgrund der Schutzpflicht des Staates, die dem einschlägigen Grundrecht innewohnt Die Entschädigungspflicht setzt kein Verschulden voraus.




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