Ausbildung

Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten an einen Menschen, vor allem durch Schulen, Hochschulen und Betriebe.

Im Sozialrecht:

Ausbildungsförderung

Im Arbeitsrecht:

Lehrling, Berufsausbildung, Auszubildender.

ist die Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten an einen Menschen. Sie erfolgt außer durch seine soziale Umwelt vor allem durch die staatlichen Einrichtungen der Schulen und Hochschulen. Nach Art. 12 I 1 GG haben alle Deutschen das Recht, die Ausbildungsstätte (Schule, Hochschule, öffentlicher Dienst [für Referendare]) frei zu wählen. Der Zugang kann nur im Rahmen der Stufentheorie beschränkt werden. Die juristische A. erfolgt (zunehmend unterschiedlich [Schwerpunktbereiche]) an den Universitäten und im öffentlichen Dienst (zweistufige A., vgl. §§5ff. DRiG, BGBl. 2003, 2592ff., Richteramtsbefähigung). Die Rechtsanwaltschaft ist zwecks Zugangssteuerung an einer Änderung interessiert. Das Bologna- Modell ist bisher nicht übernommen. Lit.: Köhler, G., Wie werde ich Jurist? 5. A. 2007; Greßmann, M., Die Reform der Juristenausbildung, 2002; Die neue Juristenausbildung, hg.v. Münch, 2004




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