Auskunft, behördliche

Die Behörden haben den hierzu Berechtigten (nur ihnen: Grundsatz der Amtsverschwiegenheit) Auskünfte nach bestem Wissen und unter Wahrung aller Sorgfaltspflichten zu erteilen, insbes. über die den Beteiligten im Verwaltungsverfahren zustehenden Rechte und die ihnen obliegenden Pflichten (vgl. § 25 VwVfG). Die Außerachtlassung dieser Pflichten kann zum Schadensersatz wegen Amtspflichtverletzung führen. Die A. muss sachlich richtig, klar, unmissverständlich und vollständig sein. Ob die Behörde an eine gegebene A. gebunden ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Eine Bindung besteht jedenfalls nicht, wenn die A. erkennbar nur vorläufigen Charakter hat und erkennbar erst der Vorbereitung eines Verwaltungsaktes dienen soll. Die A. bedeutet noch keine Zusicherung (Verwaltungsakt, 3 c). Vereinzelt sieht das Gesetz selbst verbindliche Auskünfte von Verwaltungsbehörden vor, so der „Vorbescheid“ im Baugenehmigungsverfahren, die A. in Sozialangelegenheiten (§ 15 SGB I) sowie im Steuerrecht die AnrufungsA. (§ 42 e EStG), die A. über Verfahrensrechte und -pflichten (§ 89 AO) und die ZolltarifA. (Art. 12 ZK). Über die verbindliche Zusage auf Grund einer Außenprüfung vgl. §§ 204-207 AO. Zur verbindlichen A. vgl. BMF-Schreiben vom 24. 6. 1987 (BStBl. I 474) und vom 21. 2. 1990 (BStBl. I 196).




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