Ausländische Streitkräfte

Sonderrechte. Die Fahrer von Dienstfahrzeugen ausländischer Streitkräfte sind in Erfüllung hoheitlicher Aufgaben von den Vorschriften der StVO ebenso befreit wie beispielsweise die Bundeswehr. Verkehrszuwiderhandlungen von Soldaten der US-Streitkräfte, die in Ausübung des Dienstes begangen wurden, werden nicht von deutschen (Bußgeld- oder Gerichts-)Behörden, sondern von US-Behörden verfolgt. Nur wenn ein solcher Verstoß auf einer Privatfahrt begangen wird, ist die deutsche Zuständigkeit begründet. Dies ergibt sich aus dem NATO-Truppenstatut, einer zwischenstaatlichen Vereinbarung zwischen der Bundesrepublik und den übrigen NATO-Staaten. Schäden, die in Dienstausübung von Soldaten oder Angehörigen des zivilen Gefolges eines NATO-Staates verursacht werden, sind sog. Stationierungsschäden, die von dem Entsendestaat (nicht von dem Soldaten selbst) zu ersetzen sind. Sie sind grundsätzlich innerhalb 3 Monaten bei dem Amt für Verteidigungslasten anzumelden. Wird die Frist schuldlos versäumt, kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt werden. Nach Ablauf von 2 Jahren kann der Anspruch aber in keinem Fall mehr geltend gemacht werden.

militärische Einheiten ausl. Staaten; grundsätzlich unterstehen sie der deutschen Gerichtsbarkeit, soweit sie in der BRD stationiert sind; Ausnahme für NATO-Streitkräfte; im einzelnen NATO-Truppenstatut.

(deutsche Gerichtsbarkeit; Ersatzansprüche) Streitkräfte, ausländische.




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