Ausreisepflicht

gesetzliche Pflicht eines Ausländers, das Bundesgebiet zu verlassen. Ein Ausländer ist zur Ausreise verpflichtet, wenn er einen erforderlichen Aufenthaltstitel nicht oder nicht mehr besitzt (§ 50 Abs. 1 AufenthG). Der Ausländer hat das Bundesgebiet unverzüglich oder innerhalb der ihm gesetzten Frist zu verlassen. Die Ausreisefrist endet spätestens sechs Monate nach dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Ausreisepflicht. Sie kann in besonderen Härtefällen befristet verlängert werden (§ 50 Abs. 2 AufenthG). Die Ausreisepflicht ist vollziehbar und kann zwangsweise durch Abschiebung durchgesetzt werden, wenn der Ausländer unerlaubt eingereist ist oder noch nicht die erstmalige Erteilung bzw. die Verlängerung des erforderlichen Aufenthaltstitels beantragt hat (§ 58 Abs. 2 AufenthG).
Im Übrigen ist die Ausreisepflicht erst vollziehbar, wenn die Versagung des Aufenthaltstitels oder der sonstige Verwaltungsakt, durch den der Ausländer ausreisepflichtig wird, vollziehbar ist.
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Ausweisung entfalten zwar aufschiebende Wirkung, was jedoch die Wirksamkeit der Ausweisung nach § 84 Abs. 2 AufenthG unberührt lässt. D. h., die Ausweisung führt zum Erlöschen des Aufenthaltsrechts (§ 51 Abs. 1 Nr. 5 AufenthG) und begründet die Ausreisepflicht. Diese ist jedoch erst vollziehbar, wenn die Ausweisung selbst vollziehbar ist, also nach Bestandskraft oder bei Anordnung der sofortigen Vollziehung gem. § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO.

Ausländerrecht (3).




Vorheriger Fachbegriff: Ausreisefreiheit | Nächster Fachbegriff: Ausreisevisum


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen