Aufenthaltstitel

nach dem Aufenthaltsgesetz (AufenthG) der Oberbegriff der Genehmigungen eines Ausländers für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet. Nach früherem Recht wurde bei der Aufenthaltsgenehmigung unterschieden zwischen der Aufenthaltserlaubnis, der Aufenthaltsberechtigung, der Aufenthaltsbewilligung und der Aufenthaltsbefugnis, die insbes. an die Dauer des Aufenthalts anknüpften.
Aufenthaltstitel nach dem Aufenthaltsgesetz sind demgegenüber das Visum (als sog. Schengen-Visum für kurzfristige Aufenthalte und als nationales Visum für längerfristige Aufenthalte, § 6 AufenthG), die (befristete) Aufenthaltserlaubnis (§ 7 AufenthG), die (unbefristete) Niederlassungserlaubnis (§ 9 AufenthG) und seit 2007 die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG für langfristig aufenthaltsberechtigte Drittstaatsangehörige (§§ 9 a ff. AufenthG). Sie knüpfen nicht an die Dauer des Aufenthalts, sondern an den Zweck des Aufenthalts an. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels sind allgemein in §§ 5 ff. AufenthG und im Besonderen in §§ 16 ff. AufenthG geregelt.
§ 5 Abs. 1 AufenthG regelt die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen für alle Aufenthaltstitel.
Hierzu zählen gesicherter Lebensunterhalt, geklärte Identität und Staatsangehörigkeit, kein Ausweisungsgrund, bei Ermessensentscheidungen zusätzlich keine Gefährung der Interessen der Bundesrepublik I )eutschland.
§ 5 Abs. 2 AufenthG enthält ergänzend die allgemeinen Voraussetzungen flir die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG (Einreise mit dem erforderlichen Visum, vollständige Angaben im Visumsantrag). Abweichende Regelungen finden sich in § 5 Abs. 3 AufenthG (insb. für Aufenthaltsgewährung aus humanitären Gründen) und in den speziellen Vorschriften über den jeweiligen Aufenthaltszweck.
Zwingende Versagungsgründe regelt § 5 Abs. 4 AufenthG bei Ausweisungsgründen nach § 54 Nr. 5 oder Nr. 5 a AufenthG, z.B. bei Gefährung der freiheitlich
demokratischen Grundordnung oder der Sicherheit der Bundesrepublik, Beteiligung an Gewalttätigkeiten, Unterstützung des Terrorismus). Nach § 11 Abs. 1 AufenthG besteht kein Anspruch auf einen Aufenthaltstitel bei Ausweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung.
Die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen für die (unbefristetete) Niederlassungserlaubnis finden sich in § 9 Abs. 2 AufenthG.
Fünf Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, gesicherter Lebensunterhalt (Legaldefinition in § 2 Abs. 3 AufenthG), Mindestbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, keine entgegenstehenden Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung, rechtmäßige Erwerbstätigkeit, ausreichende Sprachkenntnisse, Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung, ausreichender Wohnraum (Legaldefinition in § 2 Abs. 3a AufenthG); mit Modifzierungen in § 9 Abs. 3 u. 4 AufenthG.
Vergleichbare Erteilungsvoraussetzungen für die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG für langfristig aufenthaltsberechtigte Drittstaatsangehörige finden sich in §§ 9 a Abse. 2 ff., § 9 b und § 9 c AufenthG.
Die besonderen Erteilungsvoraussetzungen für den jeweiligen Aufenthaltstitel sind im Übrigen abhängig von den verschiedenen Aufenthaltszwecken in §§ 16 ff. (Ausbildung), 18 ff. (Erwerbstätigkeit); 22 ff. (humanitäre, völkerrechtliche und politische Gründe) und §§ 2711 AufenthG (Familiennachzug) geregelt.

. Ausländer, die nicht Staatsangehörige eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union sind, bedürfen für die Einreise und den Aufenthalt in Deutschland eines A. (s. a. Ausländerrecht, 3). A. sind Visum, Aufenthaltserlaubnis und Niederlassungerlaubnis. Voraussetzungen für die Erteilung eines A. sind grundsätzlich Erfüllung der Passpflicht (Pass) Sicherstellung des Lebensunterhaltes, Klärung von Identität und Staatsangehörigkeit, Nichtvorliegen eines Ausweisungsgrundes (Ausweisung) und Nichtvorliegen von Gründen, die die Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigen oder gefährden. Staatsangehörige eines Mitgliedsstaates der EU bedürfen für Einreise und Aufenthalt in Deutschland keines Aufenthaltstitels (s. a. Ausländerrecht, 3).




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