Ausweisung

Verbot des Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland. Ein Deutscher kann nicht ausgewiesen werden. Die A. eines Ausländers ist an gesetzlich bestimmte Voraussetzungen gebunden (u.a. wenn er die freiheitlich-demokratische Grundordnung verletzt oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet oder wenn er wegen einer Straftat verurteilt worden ist). Für bestimmte Ausländer (z.B. Asylanten und Angehörige der Mitgliedsstaaten der EG), sind die Gründe für eine A. weiter eingeschränkt. A. wird von der Ausländerbehörde verfügt und notfalls durch Abschiebung vollzogen.

ist das an einen Ausländer nach dem AusländerG gerichtete Gebot, das Gebiet der BRD zu verlassen, meist mit Aufenthaltsverbot verbunden.
A. ist an bestimmte Voraussetzungen gebunden: z. B. Gefährdung der freiheitl. demokrat. Ordnung od. Sicherheit der BRD, Verurteilung wegen eines Verbrechens od. Vergehens, Verstoss gg. eine steuerrechtl. Vorschrift od. gg. eine Bestimmung des Aufenthaltsrechts. A. wird von der Ausländerbehörde verfügt u. durch Abschiebung vollzogen. - Vgl. heimatlose Ausländer, Asylrecht, Vertriebene.

die nach Völkerrecht bei Beachtung gewisser Mindeststandards grundsätzlich zulässige Entfernung von Ausländern aus dem inländischen Staatsgebiet durch Entzug der Aufenthaltserlaubnis, erforderlichenfalls durch Abschiebung. Gegen die Ausweisung eines Deutschen schützt das Grundrecht der Freizügigkeit.

ist das Verbot des Aufenthalts innerhalb des Staatsgebiets. Ein Deutscher kann (in Deutschland) nicht ausgewiesen werden (Art. 11 GG). Die A. eines Ausländers ist an bestimmte Voraussetzungen gebunden (§§45ff. AuslG z.B. § 47 AuslG Verurteilung zu drei Jahren Mindestein- zelstrafe). Sie ist Verwaltungsakt und wird notfalls durch Abschiebung vollzogen. Gegenüber einem Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats der Europäischen Union muss die A. nachträglich befristet werden, wenn er keine Gefahr darstellt. Damit darf ihm trotz Rechtmäßigkeit der A. der Aufenthalt erlaubt werden. Lit.: Schuback, M., Die Ausweisung, 2003

der Verwaltungsakt, der dem Ausländer gebietet, das Bundesgebiet zu verlassen, und ihm verbietet, erneut einzureisen. Die Ausweisung bringt den Aufenthaltstitel zum Erlöschen (§ 51 Abs. 1 Nr. 5 AufenthG), der Ausländer ist gemäß § 50 Abs. 1 AufenthG zur Ausreise verpflichtet. Gleichzeitig ist sein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet strafbar (§ 95 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG). Ein Ausländer, der ausgewiesen worden ist, darf nicht erneut ins Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten (§ 11 Abs. 1 S.1 AufenthG). Die Ausweisung schließt grundsätzlich die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus (§ 11 Abs. 1 S.2 Aufenthaltstitel) und führt bei einem Einreiseversuch zur Zurückweisung an der Grenze (§§ 15 Abs. 1, 14 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG).
Das AufenthG kennt drei Arten der Ausweisung: Zwingende Ausweisung (§53 AufenthG): In Fällen schwerer Kriminalität ist der Ausländer zwingend auszuweisen, die Behörde hat kein Ermessen.
Bei der Regel-Ausweisung (§54 AufenthG) wird der Ausländer grundsätzlich („in der Regel”) ausgewiesen, es sei denn, es liegen besondere atypische Umstände des Einzelfalls vor.
Fälle mittelschwerer Kriminalität, Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz, Unterstützung des Terrorismus, Gefährdung der freiheitlich demokratischen Grundordnung, Leitung eines verbotenen Vereins u. a.
Bei Vorliegen eines sonstigen Ausweisungsgrundes wird unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls nach pflichtgemäßem Ermessen über die Ausweisung entschieden (Ermessens-Ausweisung,§55 AufenthG). 55 Abs. 2 AufenthG führt beispielhaft, aber nicht abschließend („insbesondere”) einzelne Ausweisungsgründe auf. Die Generalklausel des § 55 Abs. 1 AufenthG verlangt, dass der Aufenthalt des Ausländers die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt. Bei der Entscheidung über die Ausweisung sind insb. zu berücksichtigen die Dauer des rechtmäßigen Aufenthalts und die schutzwürdigen persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen des Ausländers im Bundesgebiet sowie die Folgen der Ausweisung für die Familienangehörigen des Ausländers, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten und mit ihm in familiärer oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft leben (§ 55 Abs. 3 AufenthG).
In bestimmten Fällen genießen Ausländer besonderen Ausweisungsschutz. Das gilt vor allem für Ausländer, die eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG besitzen oder mit einem deutschen Familienangehörigen in familiärer Lebensgemeinschaft leben (§ 56 AufenthG). Ausländer mit besonderem Ausweisungsschutz dürfen nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgewiesen werden. Außerdem verändert sich der Entscheidungsrahmen ( § 56 Abs. 1 S.4 u. 5 AufenthG): Aus der zwingenden Ausweisung wird eine Regel-Ausweisung, aus der Regel-Ausweisung eine Ermessens-Ausweisung.
Aus Sicherheitsgründen ausgewiesene Ausländer können gem. § 54 a AufenthG überwacht werden, z. B.
durch Meldeauflagen, Einschränkungen der Freizügigkeit und strafbewehrte Kommunikationsverbote. Für EU-Ausländer gelten die Vorschriften über die Ausweisung nicht, sondern die besondere Regelung über den Verlust des gesetzlichen Aufenthaltsrechts in § 6 Freizügigkeitsgesetz/EU.

Ausländerrecht (4).




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