Autovermietung an Minderjährige

Der Vertrag (i. d. R. Miete, u. U. auch Leasingvertrag) ist infolge Geschäftsunfähigkeit mangels Zustimmung des gesetzlichen Vertreters unwirksam (§ 108 BGB, nicht § 107 BGB). Auch ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung (insbes. die verschärfte Haftung nach § 819 BGB) wird von der h. M. abgelehnt. Unberührt bleiben etwaige Ansprüche aus unerlaubter Handlung (bei Unfall); s. a. Straßenverkehrshaftung, elterliche Sorge (1).




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