Baumbachsche Formel

[nach dem Senatspräsidenten beim Kammergericht Adolf Baumbach, *1874, t1945]: trotz ihrer Schwächen in der Praxis heute allgemein anerkannte Methode zur Kostenverteilung nach dem Grundsatz der Kosteneinheit analog § 92 ZPO in der Kostenentscheidung eines Zivilurteils bei der Beteiligung mehrerer Streitgenossen, die in unterschiedlicher Weise (teil-)obsiegen und (teil-)unterliegen.
Nach ihr ist der (Gesamt-)Prozess zunächst gedanklich zu zerlegen in „Einzelprozesse” oder „Einzelangriffe”, die jeder Kläger gegen jeden einzelnen Beklagten führt.
K1 und K2 begehren als Gesamtgläubiger von B1 Zahlung von
1 000 € und von B2 und B3 Zahlung von je 2 000 €: Einzelangriff 1: K1 — B 1, Wert 1 000 E, Einzelangriff 2: K 1 — B2, Wert
2 000 6, Einzelangriff 3: K1 — B 3, Wert 2 000 Einzelangriff 4:
K2 — B 1, Wert 1 000 €, Einzelangriff 5: K2 — B2, Wert 2 000 E, Einzelangriff 6: K 2 — B 3, Wert 2 000 E.
Zu unterscheiden sind dann die Individualkosten und die Gemeinschaftskosten:
— Die Individualkosten fallen nur in dem (fiktiven) „Einzelprozess” an. Zu ihnen gehören die außergerichtlichen Kosten der Beklagten und — (nur) bei mehreren Klägern — auch die außergerichtlichen Kosten der Kläger.
— Die Gemeinschaftskosten betreffen dagegen den „Gesamtprozess” und fallen einheitlich und unabhängig von der Zahl der „Einzelprozesse” an. Zu ihnen gehören die Gerichtskosten und — wenn nur ein Kläger vorhanden ist — die außergerichtlichen Kosten des Klägers.
Für die Verteilung der Individualkosten ist zu berücksichtigen, dass zwischen den Streitgenossen kein Prozessrechtsverhältnis besteht und daher an den Kosten eines obsiegenden Streitgenossen nicht etwa ein unterlegener Streitgenosse zu beteiligen ist. Sie sind folglich nur im Verhältnis der Beteiligten an dem jeweiligen „Einzelprozess” nach dem Maßstab der §§ 91, 92 ZPO zu verteilen:
— Der vollständig (d. h. in allen „Einzelprozessen”) unterlegene Beteiligte hat seine eigenen außergerichtlichen Kosten allein zu tragen (= hat keinen Anspruch auf Erstattung seiner außergerichtlichen Kosten); der vollständig obsiegende Beteiligte erhält seine Kosten vollständig erstattet (§ 91 Abs. 1 ZPO).
— Im Übrigen ist für jeden „Einzelprozess” die Quote des Unterliegens im Verhältnis zum (fiktiven) Streitwert des „Einzelprozesses” zu ermitteln.
Stehen sich mehrere Kläger und mehrere Beklagte gegenüber, ergibt sich für jeden Beteiligten der Kostenanteil aus der Quote des Unterliegens im Verhältnis zum (fiktiven) Gesamtstreitwert (nur) der von ihm bzw. gegen ihn geführten „Einzelangriffe”.
Besonderheiten ergeben sich, wenn mehrere Beklagte teilweise gesamtschuldnerisch, teilweise als Einzelschuldner verurteilt werden.




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