Bedarfsdeckungsprinzip

Im Sozialrecht :

Sozialhilfe

In der Grundsicherung für Arbeitsuchende bilden der erwerbsfähige Hilfebedürftige, die im Haushalt lebenden Eltern eines unverheirateten jungen Menschen bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres und der im Haushalt lebende Partner des genannten Elternteiles, der Partner (nicht getrennt lebender Ehegatte, der Lebenspartner oder eheähnliche Partner) sowie die dem Haushalt angehörenden jungen Menschen bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres eine Bedarfsgemeinschaft (§7 Abs.2, 3 SGB II). Es wird gesetzlich vermutet, dass der erwerbsfähige Hilfebedüftige Anträge für Angehörige der Bedarfsgemeinschaft stellen und deren Leistungen entgegennehmen darf (§ 38 SGB II).




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