Beförderungsmittel (Einziehung von -)

Wird ein Kraftfahrzeug oder ein anderes B. zur Begehung einer vorsätzlichen Straftat benutzt, so kann es nach § 74 StGB eingezogen werden, wenn es dem Täter oder einem Teilnehmer gehört. Dasselbe gilt, wenn das B. zur Tat zwar nicht benutzt worden ist, aber hierzu bestimmt war. Einziehbar ist daher z. B. das zum Auskundschaften einer Einbruchsmöglichkeit (straflose Vorbereitungshandlung!) oder zum Wegbringen der Beute nach der Tat benutzte Kfz. Nach anderen Bestimmungen, z. B. Steuergesetzen (vgl. § 375 II AO), ist die Einziehung der zur Tat benutzten B. aber auch zulässig, wenn sie weder dem Täter noch einem Teilnehmer gehören, also z. B. entliehen oder unter Eigentumsvorbehalt erworben sind, wenn aber der Eigentümer leichtfertig zu der strafbaren Verwendung beigetragen oder den Gegenstand in Kenntnis des Einziehungsgrundes in verwerflicher Weise erworben hat (§ 74 a StGB). Doch darf die Einziehung nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Tat stehen (wie etwa beim Schmuggel geringfügiger Warenmengen mit einem wertvollen PKW), § 74 b StGB. Ist die Benutzung des B. für die Straftat dem Dritten nicht vorzuwerfen, ist er für die Einziehung zu entschädigen (§ 74 f StGB). Ähnliches gilt für das Benutzen von B. bei Ordnungswidrigkeiten oder sog. Mischtatbeständen nach §§ 22 ff. OWiG. Über das Verfahren Einziehung im Strafverfahren.




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