Bestattung

Jede Leiche muss bestattet werden, entweder durch Erd- oder Feuerbestattung. Vorher hat die Leichenschau stattzufinden. Das B.swesen ist landesrechtlich geregelt, wobei Art, Ort und Durchführung der B. weitgehend vorgeschrieben sind.

ist die möglichst gefahrlose Entsorgung der menschlichen Leiche. Sie hat als Erdbestattung oder Feuerbestattung zu erfolgen. Die B. der Leiche eines Unbekannten oder eines möglicherweise nicht an einer natürlichen Ursache verstorbenen Menschen ist nur mit schriftlicher Genehmigung der Staatsanwaltschaft zulässig.

Die B. Verstorbener hat grundsätzlich als Erdbestattung zu erfolgen; dieser ist jetzt die Feuerbestattung gleichgestellt (Leichen- und Bestattungswesen). Ob die B. durch Versenkung der Urne mit der Asche des Verstorbenen im Meer („Seemannsgrab“) zulässig ist, bestimmt sich nach Landesrecht; zur Problematik insbes. für Binnenländer vgl. Naser BayVBl. 1980, 107. Die B. der Leiche eines aufgefundenen Unbekannten oder einer Person, bei der Anhaltspunkte für eine nicht natürliche Todesursache (z. B. Vergiftung, Gewaltanwendung, Selbsttötung) bestehen, ist nur mit schriftlicher Genehmigung der Staatsanwaltschaft zulässig. Polizei und Gemeindebehörde sind in solchen Fällen zur sofortigen Anzeige an Staatsanwalt oder Amtsgericht verpflichtet (§ 159 StPO, Leichenschau, -öffnung).

Wegen der Ausgrabung bereits Bestatteter Exhumierung.




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