Feuerbestattung

eine der Erdbestattung gleichgestellte, mit schriftlicher Genehmigung der zuständigen Behörde des Einäscherungsortes in besonders zugelassenen Krematorien durchgeführte Bestattungsart. Für die Genehmigung der F. erforderliche Unterlagen: amtliche Sterbeurkunde; eine nach Leichenschau ausgestellte, mit Angabe der Todesursache versehene amtsärztliche Bescheinigung, dass sich ein Verdacht, der Verstorbene sei keines natürlichen Todes gestorben, nicht ergeben hat (andernfalls Genehmigung des Amtsrichters oder Staatsanwalts notwendig); Bescheinigung der Polizeibehörde des Sterbeortes, dass keine auf eine strafbare Handlung hindeutenden Umstände bekannt sind. Bei Zweifeln über die Todesursache wird eine Leichenöffnung vorgenommen. Die F. muss dem Willen des Verstorbenen entsprechen (Nachweis z.B. durch Testament); faJJs keine Erklärung vorhanden ist, entscheiden die geschäftsfähigen Angehörigen über die Bestattungsart.

Leichen- und Bestattungswesen.

ist als Bestattungsart der Erdbestattung grundsätzlich gleichgestellt. Die F. darf nur in behördlich genehmigten Anlagen stattfinden. Die Aschenreste sind in ein zu verschließendes Behältnis aufzunehmen und in einer Urnenhalle oder einem Grabe beizusetzen. Die F. ist jetzt landesrechtlich geregelt (Leichen- und Bestattungswesen) und hierbei auch in den Zulassungsvoraussetzungen der Erdbestattung gleichgestellt. Hinsichtlich der immissionsschutzrechtlichen Fragen ist die VO über Anlagen zur Feuerbestattung v. 19. 3. 1997 (BGBl. I 545) zu beachten.




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