Bewerbung

Die Bewerbung stellt den ersten Kontakt zwischen einem Arbeitnehmer und seinem möglichen neuen Arbeitgeber dar. Es ist deshalb für den Arbeitnehmer wichtig, sowohl bei einem Bewerbungsschreiben als auch bei einer persönlichen Vorsprache einen möglichst guten Eindruck zu hinterlassen.
Bewerbungsunterlagen
Da Bewerbungsschreiben wie eine Art Visitenkarte wirken, sollten sie höchst sorgfältig angefertigt werden. Schreibfehler, überschriebene bzw. verbesserte Textstellen oder deutlich als Kopie erkennbare Papiere machen beim potenziellen Arbeitgeber keinen guten Eindruck. Das Bewerbungsschreiben sollte in sachlichem Ton gehalten sein.

Der Bewerbungsbrief muss Name, Adresse und Telefonnummer des Bewerbers sowie Name und Anschrift des Adressaten enthalten. Neben dem Datum sollte unter dem Stichwort "Betreff" genau angegeben werden, um welche Stelle man sich bewirbt. Dem Text des Schreibens muss zu entnehmen sein, weshalb der Bewerber sich gerade für diesen speziellen Arbeitsplatz interessiert und ob er sich auf eine Stellenanzeige in der Zeitung, auf Empfehlung oder "blind" an die Firma wendet. Außerdem enthält der Brief normalerweise Auskünfte über die derzeitige Tätigkeit des Bewerbers und über den Zeitpunkt, an dem er die neue Stelle antreten könnte.

Dem Bewerbungsschreiben werden in der Regel als Anlagen ein — je nach Anforderung tabellarischer oder ausformulierter Lebenslauf sowie Zeugnisse und Ausbildungsnachweise beigefügt. Bei diesen Anlagen kann es sich auch um Kopien handeln. Außerdem sollten die Bewerbungsunterlagen ein aktuelles Foto enthalten.
Bewerbungskosten
Wenn der Arbeitgeber einen Bewerber um eine Ausbildungsoder Arbeitsstelle ausdrücklich zu einem Vorstellungsgespräch einlädt, übernimmt er üblicherweise auch die dafür anfallenden Kosten. Dasselbe gilt, wenn ein Bewerber auf Vermittlung des Arbeitsamtes zum Vorstellungsgespräch erscheint. Zu den Kosten, die bei entsprechendem Anspruch vom Arbeitgeber erstattet werden, gehören die Fahrtkosten und gegebenenfalls auch Aufwendungen für eine oder mehrere Übernachtungen. Um sicherzugehen, sollte der Bewerber mit der Personalabteilung oder dem künftigen Chef alle diesbezüglichen Fragen abklären, z. B. ob er die Anreise mit dem eigenen Auto, dem Zug oder dem Flugzeug antreten soll und wie es bei einer längeren Anfahrt mit dem Kostenersatz für Verpflegung und Hotelaufenthalt bestellt ist. Wenn der Arbeitgeber die anfallenden Kosten nicht übernehmen will, einen Bewerber aber dennoch zu einem Vorstellungsgespräch einlädt, so muss er dies unmissverständlich klarstellen.
Hinweis- und Offenbarungspflicht
Im Rahmen des Vorstellungsgesprächs haben der mögliche künftige Arbeitgeber und der Bewerber Rechte und Pflichten. Dem Arbeitgeber steht ein Fragerecht zu, und zwar darf er alle Fragen stellen, an deren Beantwortung er ein berechtigtes Interesse hat. Dazu gehören u. a. Auskünfte über Ausbildung, Zeugnisse oder bisherige berufliche Tätigkeiten.

Dem Bewerber steht umgekehrt das Recht zu, auf unzulässige Fragen — das sind etwa Fragen nach einer bestehenden Schwangerschaft, nach der familiären Situation oder nach dem allgemeinen Gesundheitszustand — nicht zu antworten. Allerdings hat er eine besondere Hinweispflicht, die sich auf die näheren Umstände bezüglich des angestrebten Arbeitsplatzes bezieht. Soll z. B. ein Bewerber auf der Arbeitsstelle auch hin und wieder als Kraftfahrer eingesetzt werden, dann muss er es sagen, wenn er keine entsprechende Fahrerlaubnis besitzt. Auch muss er auf eine bestehende Erkrankung oder Behinderung hinweisen, wenn es für ihn erkennbar ist, dass er aufgrund dieses Handicaps den künftigen Arbeitsplatz nicht wird ausfüllen können. Muss sich der Bewerber demnächst einer Operation unterziehen oder will er in Kürze eine Kur antreten, so ist er verpflichtet, dies dem künftigen Arbeitgeber mitzuteilen, wenn er erfährt, dass dieser ihn in den nächsten Wochen oder Monaten etwa auf Schulungen schicken oder ihn im Rahmen der Kundenbetreuung o. A. einsetzen will. Wenn der Bewerber seiner Hinweispflicht nicht nachkommt, macht er sich schadenersatzpflichtig. Dies gilt auch dann, wenn er etwa einen Arbeitsvertrag für die neue Stelle unterzeichnet, obwohl er das alte Arbeitsverhältnis noch nicht gelöst hat und für ihn sogar nicht absehbar ist, ob er die neue Stelle überhaupt pünktlich antreten kann. Zur Absicherung wird vor allem bei Bewerbern um höhere Posten für solche Fälle oft vom künftigen Arbeitgeber eine Vertragsstrafenregelung veranlasst.
Hilfestellungen für Bewerber
Das Arbeitsamt gewährt unter Umständen Zuschüsse zu den einzelnen Aufwendungen, die im Zusammenhang mit einer Bewerbung stehen. Es empfiehlt sich daher, bei der zuständigen Behörde rechtzeitig Erkundigungen einzuziehen, wofür und in welcher Höhe Leistungen erbracht werden.
Außerdem bieten die Arbeitsämter für Bewerber um Ausbildungs- und Arbeitsplätze Orientierungshilfen in Form von Broschüren an und veranstalten darüber hinaus Kurse, in denen sich die Kandidaten gezielt auf ein Vorstellungsgespräch vorbereiten können.
Arbeitgeber und Arbeitnehmer haben beide einen Vorteil, wenn ein schwer vermittelbarer Arbeitsloser dauerhaft eingestellt wird: Der Arbeitgeber erhält vom Arbeitsamt eine Eingliederungshilfe, der Arbeitnehmer hat wieder eine Stelle.
Arbeitgeber




Vorheriger Fachbegriff: Beweiswürdigung | Nächster Fachbegriff: Bewerbungskosten


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen